Arbeitsgericht Köln: Kündigung ist sittenwidrig und treuwidrig

Halten sich Arbeitnehmer an eine behördlich angeordnete häusliche COVID-19-Quarantäne, darf der Arbeitgeber wegen des Fernbleibens von der Arbeit nicht kündigen. Solch eine Kündigung ist sitten- und treuwidrig, entschied das Arbeitsgericht Köln in einem am Mittwoch, 21.04.2021, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 8 Ca 7334/20).

Im Streitfall ging es um einen in einem Dachdeckerbetrieb angestellten Mann. Als der Bruder seiner Freundin im Oktober 2020 positiv auf COVID-19 getestet wurde, ordnete das Gesundheitsamt telefonisch an, dass auch der Beschäftigte als Kontaktperson in häusliche Quarantäne bleiben müsse.

Der Arbeitgeber bezweifelte die Quarantäneanordnung und vermutete, dass der Arbeitnehmer sich nur vor der Arbeit „drücken“ wolle. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes. Der Beschäftigte forderte diese zwar telefonisch bei der Behörde an, als diese jedoch nach mehreren Tagen nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Mit Urteil vom 15.04.2021 gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Mannes nun statt. Zwar greife hier nicht das Kündigungsschutzgesetz, so dass der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund für die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung darlegen muss.

Die Kündigung sei aber sittenwidrig und treuwidrig. Denn der Kläger habe sich nur an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. Erschwerend komme hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, trotz der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen.

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