LAG Kiel verneint Anspruch auf zusätzliche Urlaubsabgeltung

Ein zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossener Vergleich soll die gegenseitigen Ansprüche meist abschließend regeln. Das umfasst dann auch die Abgeltung für noch nicht genommenen Urlaub – selbst dann, wenn dies in dem Vergleich nicht erwähnt ist, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel in einem Urteil entschied (AZ: 3 Sa 82/21).

Damit wies das LAG einen ehemaligen Hotelleiter ab. Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber kam es vor dem Arbeitsgericht Elmshorn zu einem Vergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis Ende Juni 2020. Unter anderem erhielt der Hotelleiter noch ausstehenden Lohn und eine Corona-Prämie. Zudem enthielt der Vergleich die übliche Klausel, wonach mit dem Vergleich „alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Arbeitsverhältnis“ erledigt sein sollten.

Nachträglich verlangte der ehemalige Hotelleiter noch 1.200,00 € für siebeneinhalb noch nicht genommene Urlaubstage. Aus dem Vergleich gehe nicht hervor, dass er darauf verzichtet habe. Der Arbeitgeber dagegen bestand darauf, dass mit dem Vergleich alle Ansprüche erledigt seien, auch die Urlaubsabgeltung.

Wie schon das Arbeitsgericht Elmshorn gab nun auch das LAG dem Arbeitgeber recht. Der Anspruch auf Abgeltung für noch nicht genommenen Urlaub sei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden. In dem erst drei Tage später geschlossenen Vergleich habe dieser Anspruch daher auch schon geregelt werden können.

Dies sei hier auch geschehen. Nach der sogenannten Ausgleichsklausel seien alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt. Damit habe der ehemalige Hotelleiter anerkannt, dass auch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr besteht; auch dieser sei „erledigt“. Dies gelte unabhängig davon, ob die Parteien bei Abschluss des Vergleichs auch an die Urlaubsabgeltung gedacht hatten.

„Das entspricht dem Sinn und Zweck des Prozessvergleichs, die arbeitsrechtliche Beziehung zwischen den Parteien endgültig zu klären und zu bereinigen“, heißt es weiter in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 09.06.2021.

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