EuGH: Arbeitgeber muss Arbeitnehmer nach Möglichkeit unterstützen
Arbeitgeber müssen nach Möglichkeit Arbeitsbedingungen so anpassen, damit Arbeitnehmer ihr behindertes und pflegebedürftiges Kind betreuen können. Verweigern sich Arbeitgeber dem generell, kann eine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung vorliegen, urteilte am Donnerstag, 11.09.2025, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (AZ: C-38/24). Allerdings dürfe der Arbeitgeber wegen der gewünschten Anpassung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Die Klägerin arbeitet in Italien als Stationsaufsicht in einem Bahnhof. Da sie einen schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn hat, bat sie ihren Arbeitgeber mehrmals, sie nur zu festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dann könne sie ihren Sohn besser betreuen und pflegen.
Der Arbeitgeber gewährte der Frau nur vorläufig feste Arbeitszeiten. Auf Dauer sei dies nicht möglich.
Die Arbeitnehmerin klagte und machte geltend, dass in der Weigerung des Arbeitgebers eine verbotene mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung zu sehen ist.
Der italienische Kassationsgerichtshof legte das Verfahren dem EuGH vor.
EuGH entscheidt zugunsten der Arbeitnehmerin
Der EuGH stellte nun klar, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf „auch für einen Arbeitnehmer gilt, der wegen Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird“.
Danach müsse ein Arbeitgeber „angemessene Vorkehrungen“ treffen, damit ein Arbeitnehmer seinem behinderten Kind die erforderliche Unterstützung geben kann. Wie dies konkret aussehe, hänge vom Einzelfall ab. Allerdings dürfe der Arbeitgeber mit den gewünschten angepassten Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht unverhältnismäßig belastet werden. Im Streitfall muss dies nun das zuständige italienische Gericht noch einmal überprüfen.
In Deutschland haben Arbeitnehmer pflegebedürftiger Kinder im Rahmen der sogenannten Familienpflegezeit die Möglichkeit, sich für bis zu 24 Monate von der Arbeit mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freistellen zu lassen. Die damit einhergehenden Einkommensverluste können beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit einem zinslosen Darlehen ausgeglichen werden.
Am 10.02.2022 hatte der EuGH zudem geurteilt, dass Arbeitnehmer, bei denen während der Probezeit eine Behinderung auftritt, der Arbeitgeber auch darauf Rücksicht nehmen muss (AZ: C-485/20). So kann danach ein Arbeitnehmer Anspruch auf Versetzung zu einem ihm passenden Arbeitsplatz haben. Nur wenn die Versetzung den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet oder ein leidensgerechter Arbeitsplatz gar nicht vorhanden ist, dürfe er den Mitarbeitenden infolge seiner Behinderung kündigen.
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