LSG Hamburg: An Haus angebundene Garage Teil des häuslichen Bereichs
Will ein Arbeitnehmer zur Arbeit fahren, steht er bei einem Sturz auf dem Weg zur Tiefgarage nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch wenn er beim Verlassen der Wohnungstür an mehreren Nachbarwohnungen vorbeiläuft und er vom Treppenhaus direkt in die Tiefgarage geht, liegt noch kein für den Unfallversicherungsschutz erforderliches Verlassen des „häuslichen Bereichs“ vor, entschied da Landessozialgericht (LSG) Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 06.08.2025 (AZ: L 2 U 30/24). Dies sei erst dann der Fall, wenn die Außentür des Wohnhauses beziehungsweise das Garagentor passiert wird.
Im Streitfall wohnt der Kläger in einem über zehn Stockwerke hohen Mehrfamilienhaus. Das Haus verfügt über eine angebundene Tiefgarage, die über das Treppenhaus erreichbar ist. Als der Mann am 13.12.2021 zur Arbeit fahren wollte, verließ er seine Wohnung und stürzte auf dem Weg zur Tiefgarage im Treppenhaus. Er erlitt eine starke Handgelenksprellung. Den Sturz wollte er sich von der Unfallkasse als gesetzlichen Unfallversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkennen lassen.
Doch die lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Unfallversicherungsschutz für den Arbeitsweg bestehe erst beim Passieren der Außentür eines Gebäudes. Da die Tiefgarage eine bauliche Einheit mit dem Wohnhaus bilde und diese nur über das Treppenhaus erreichbar sei, greife der Unfallschutz erst beim Durchfahren des Garagentors. Alle Gebäudeteile, die innerhalb eines Wohnhauses liegen, „gehörten zum unversicherten häuslichen Wirkungskreis“. Keine Rolle spiele es, dass der Arbeitnehmer bereits seine Wohnungstür verlassen habe.
Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Die Tiefgarage sei nicht mit seiner Wohnung verbunden. In einem Wohnhaus mit mehr als zehn Stockwerken werde der häusliche Bereich mit Durchschreiten der Wohnungstür bereits verlassen. Er rügte zudem eine Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die in einem Einfamilienhaus wohnen. Bei diesen bestehe auf dem Weg zur Garage mit dem Durchschreiten der Außentür, die gleichzeitig auch Wohnungstür ist, Unfallversicherungsschutz.
Doch sowohl das Sozialgericht Hamburg als auch das LSG lehnten die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel beginne der Versicherungsschutz erst „mit dem Durchschreiten der Außentür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes“, so das LSG. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut und die durch einen direkten Zugang aus zu erreichen ist, ist danach Teil des häuslichen Bereichs. Das Garagentor sei dann eine der Außentüren des Gebäudes.
Der Kläger habe diese Außentür bei dem Sturz im Treppenhaus aber noch nicht durchschritten. Nur weil der Weg zur Außentür an anderen Wohnungen vorbeiführt, bestehe noch kein Unfallversicherungsschutz.
Eine ungleiche Behandlung von Versicherten, die in Mehrfamilienhäusern wohnen, gegenüber Versicherten, die in Einfamilienhäusern wohnen, liege nach der Rechtsprechung des BSG nicht vor, erklärten die Hamburger Richter.
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