BAG sichert Anspruch auch bei ausländischen Firmen

Der Anspruch der Arbeitnehmer auf ein „qualifiziertes Zeugnis“ ist eine „international zwingende Norm“. Er gilt daher auch bei Arbeitsverträgen nach ausländischem Recht, ein Verzicht der Arbeitnehmer ist jedenfalls nicht vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses wirksam möglich, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 04.09.2025, veröffentlichten Urteil (AZ 2 AZR 96/24 (B)).

Insoweit gab das BAG einer früheren Flugbegleiterin der US-Fluggesellschaft United Airlines recht. Sie ist Französin, war aber zuletzt in Frankfurt am Main stationiert. Hauptsitz von United ist in Chicago. Der Arbeitsvertrag war daher nach dem Recht des US-Bundesstaats Illinois geschlossen worden.

Wohl wegen der Coronapandemie hatte die Fluggesellschaft im September 2020 erstmals und dann später nochmals gekündigt. Hier konnte die Flugbegleiterin erstreiten, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30.04.2021 geendet hat.

Gestützt auf das deutsche Recht forderte die Flugbegleiterin zudem ein „qualifiziertes Zeugnis“. Ein solches Arbeitszeugnis muss insgesamt „wohlwollend“ formuliert sein und muss unter anderem auch eine Bewertung der Arbeitsleistung enthalten. Die Fluggesellschaft verwies auf den Arbeitsvertrag, der – ebenso wie das in Bezug genommene US-Recht – einen solchen Anspruch nicht vorsieht.

Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten BAG-Teilurteil vom 18.06.2025 kommt es darauf jedoch nicht an. Der in der Gewerbeordnung verankerte Anspruch der Arbeitnehmer auf ein Zeugnis sei eine „international zwingende Norm“. Danach könnten Arbeitnehmer auf die Erteilung des Zeugnisses jedenfalls vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verzichten.

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