EuGH: Geringes Verschulden führt nicht zu geringer Entschädigung

Haben Arbeitgeber nur zu einem geringen Verschulden einen Datenschutzverstoß gegenüber einem Stellenbewerber begangen, können sie nach EU-Recht deshalb keine Minderung ihrer zu zahlenden Entschädigung verlangen. Die Minderung einer immateriellen Entschädigung ist auch nicht möglich, nur weil ein Gericht den Schädiger zur Unterlassung künftiger Datenschutzverstöße verpflichtet hat, urteilte am Donnerstag, 04.09.2025, der Europäische Gerichtshof (EuGH) (AZ: C-655/23). Die Luxemburger Richter stellten sich damit gegen deutsches Recht, welches in solchen Fällen die Minderung einer Entschädigung wegen eines Datenschutzverstoßes vorsehen kann.

Konkret ging es um einen Stellenbewerber, der über das Online-Portal Xing sich bei einer Privatbank beworben hatte. Eine Mitarbeiterin der Bank antwortete daraufhin über den Xing-Messengerdienst. In der Nachricht hieß es, dass das Profil des Bewerbers zwar sehr interessant sei, dessen Gehaltsvorstellungen aber nicht erfüllt werden könnten.

Die Bank bot dem Bewerber ein Gehalt von 80.000,00 € plus eine variable Vergütung an. Das Problem: Die Mitarbeiterin versandte die Nachricht nicht an den Bewerber, sondern – offensichtlich versehentlich – an eine dritte Person. Diese kannte den Bewerber und informierte ihn über die erhaltene Nachricht.

Daraufhin klagte der Mann auf Unterlassung und verlangte wegen des Datenschutzverstoßes nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2.500,00 €. Ihm sei mit der Weitergabe seiner persönlichen Bewerberdaten ein immaterieller Schaden entstanden. Es sei zu befürchten, dass die in der gleichen Branche tätige dritte Person die Daten weitergegeben habe oder diese sich durch ihre Kenntnis als Konkurrent auf etwaige Stellen im Bewerbungsprozess einen Vorteil habe verschaffen können. Dass seine Gehaltsvorstellungen abgelehnt worden seien, empfinde er zudem als „Schmach“, die er nicht an Dritte weitergegeben hätte.

BGH verwieß das Verfahren zum EuGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte das Verfahren dem EuGH zur Prüfung vor. Insbesondere wollten die Karlsruher Richter wissen, inwieweit nach EU-Recht die Schadenshöhe bei einem Datenschutzverstoß gemindert werden kann.

Der EuGH urteilte, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung bereits „negative Gefühle“ wegen einer unbefugten Datenübermittlung einen immateriellen Schaden darstellen könnten. Dies könne etwa Sorge oder Ärger über den Kontrollverlust über seine Daten und ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung sein. Die betroffene Person müsse aber solche Gefühle und ihre negativen Folgen für den Anspruch auf eine Entschädigung nachweisen. Das Vorliegen eines bloßen Datenschutzverstoßes reiche nicht.

Bestehe ein Anspruch auf Schadenersatz infolge einer Datenschutzverletzung nach der DSGVO, dürfe nach EU-Recht die Höhe der Entschädigung nicht gemindert werden, nur weil dem Arbeitgeber ein geringes Verschulden vorzuwerfen ist. Eine Minderung der Entschädigung sei auch nicht vorgesehen, wenn der Schädiger zur Unterlassung künftiger Verstöße von einem Gericht verpflichtet wurde. Deutsches Recht sieht bislang entsprechende Gründe für eine Minderung der Entschädigung vor.

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