BAG: Auf Art der Tätigkeit und Befristungsdauer kommt es an
Die Probezeitdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses muss nicht regelhaft 25 Prozent der Befristungsdauer betragen. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Donnerstag, 30.10.2025, urteilte, muss die verhältnismäßige Probezeitdauer vielmehr im Einzelfall nach der Art der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Befristungsdauer bestimmt werden (AZ: 2 AZR 160/24).
Die Berliner Klägerin war seit dem 22.08.2022 in einem Unternehmen als Kundenberaterin tätig. Ihr Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet und sollte nach den gesetzlichen Kündigungsfristen kündbar sein. Zudem wurde eine viermonatige Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vereinbart.
Kurz vor Ablauf der Probezeit erhielt die Frau dann auch tatsächlich die Kündigung.
Sie klagte dagegen und meinte, dass die viermonatige Probezeitdauer bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von nur einem Jahr viel zu lang und damit unverhältnismäßig sei. Die Probezeitklausel sei damit unwirksam, so dass die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses insgesamt entfalle. Zumindest hätte die Arbeitgeberin die Kündigung sozial rechtfertigen müssen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gab ihr noch recht.
Die Probezeit sei unverhältnismäßig lang gewesen. Es sei von einem Regelwert von 25 Prozent der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Dennoch sei die Kündigung wirksam, allerdings nach den gesetzlichen Kündigungsfristen erst zum 15.01.2023.
Das BAG wies die Klage der Arbeitnehmerin dagegen vollumfänglich ab. Es gebe auch keinen Regelwert von 25 Prozent der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit, wie das LAG angeführt habe.
Vielmehr müsse die verhältnismäßige Probezeit müsse immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der Befristungsdauer bestimmt werden. Hier habe die Arbeitgeberin plausibel dargelegt, dass die Frau über vier Monate eingearbeitet werden musste. Daher sei die vereinbarte viermonatige Probezeitdauer auch gerechtfertigt.
Doch selbst bei einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer gebe es keinen rechtlichen Grund, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung dann sozial rechtfertigen müsse, so da BAG.
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