BAG mahnt arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz an
Nur weil eine Arbeitnehmerin anders als viele ihrer Kollegen einen einheitlichen neuen Arbeitsvertrag nicht freiwillig unterschrieben hat, darf sie auf Dauer von einer Grundlohnerhöhung nicht ausgeschlossen werden. Gewähren Arbeitgeber den anderen vergleichbaren Beschäftigten eine entsprechende Lohnerhöhung, muss dies nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz für alle gelten, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 26.11.2025 (AZ: 5 AZR 239/24). Anderes gelte nur, wenn die unterschiedliche Behandlung einem legitimen Zweck dient.
Die Klägerin ist seit dem 01.01.2015 in einem Unternehmen im Raum Dortmund als Arbeiterin in der Produktion tätig. Im Februar 2022 bot die Arbeitgeberin allen Beschäftigten neue, einheitliche Arbeitsverträge an. Die vorherigen Arbeitsverträge basierten auf unterschiedliche Arbeitsvertragsmuster. Die neuen Arbeitsverträge sahen eine freiwillige Erhöhung des Grundlohns in Höhe von vier Prozent vor.
Anders als die Mehrzahl der über 100 Arbeitnehmer unterschrieb die Klägerin den neuen Arbeitsvertrag. Für sie galt daher weiter ihr Altvertrag. Eine Erhöhung des Grundlohns erhielt sie nicht. Ab Januar 2023 erhöhte die Arbeitgeberin noch einmal den Grundlohn um fünf Prozent. Allerdings sollten davon nur jene Arbeitnehmer profitieren, die dem neuen Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
Die Klägerin verlangte erfolglos ebenfalls eine Grundlohnerhöhung um fünf Prozent. Für die streitigen Monate Januar und Februar 2023 waren dies insgesamt 148,81 €.
Während das Landesarbeitsgericht Hamm der Arbeitgeberin noch recht gab, urteilte das BAG, dass der Klägerin die Grundlohnerhöhung zusteht. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt worden. Dieser gebiete „dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln“. Eine willkürliche Schlechterstellung sei verboten.
„Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber eine Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er deren Voraussetzungen oder Zwecke festlegt,“ heißt es weiter in dem Urteil.
Hier habe die Arbeitgeberin unabhängig von der Tätigkeit ab Januar 2023 eine freiwillige Grundlohnerhöhung beschlossen. Einen sachlichen Grund, warum die Klägerin davon ausgeschlossen werden soll, sei nicht ersichtlich. Die Arbeitgeberin habe zwar argumentiert, dass die Lohnerhöhung darauf abziele, die Vereinheitlichung der vertraglichen Arbeitsbedingungen voranzutreiben. „Sie übersieht jedoch, dass die Arbeitnehmer mit Neuvertrag, deren Grundlohn die Beklagte erhöht hat, keinen Beitrag zur Vereinheitlichung der Vertragsbedingungen mehr leisten können“, so das BAG.
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