LAG Stuttgart: Allein Antrag verhindert keinen Fristablauf

Ein Arbeitgeber muss für eine beabsichtigte fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin die gesetzliche zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB auch dann einhalten, wenn die Beschäftigte einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt hat. Der Arbeitgeber kann nicht darauf vertrauen, dass dem Antrag vom Integrationsamt stattgegeben wird und er damit unter Umständen mehr Zeit für eine fristlose Kündigung hat, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 01.12.2025 (AZ: 4 Sa 56/23). Berufe sich die Arbeitnehmerin wegen Fristablaufs auf die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, sei dies auch nicht rechtsmissbräuchlich, so die Stuttgarter Richter.

Die Klägerin arbeitet als Produktionskraft in einem großen Betrieb in Reutlingen. Der Arbeitgeber hatte ihr zum 31.03.2023 aus krankheitsbedingten Gründen ordentlich gekündigt. Das Arbeitsgericht Reutlingen erklärte die Kündigung für unwirksam. Die dagegen eingelegte Berufung ist noch beim LAG anhängig und ausgesetzt.

Der Arbeitgeber beabsichtigte der Frau erneut, diesmal aber fristlos zu kündigen. Da die Frau zwischenzeitlich beim Integrationsamt die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beantragt hatte, bat er die Behörde am 17.02.2023, der außerordentlichen und fristlosen Kündigung zuzustimmen. Die Klägerin wurde zu keinem Zeitpunkt als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Der Arbeitgeber kündigte der Frau schließlich außerordentlich am 08.03.2023. Er begründete dies mit einem vermeintlichen Prozessbetrug der Arbeitnehmerin im ersten arbeitsgerichtlichen Verfahren. Sie habe wahrheitswidrig Angaben über ein angenommenes betriebliches Eingliederungsmanagement vor Gericht gemacht. Dadurch habe sie in der ersten Instanz das Verfahren gewonnen.

Die zweiwöchige Frist für eine außerordentliche Kündigung sei hier auch nicht anzuwenden. Da die Beschäftigte einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt habe, müsse erst das Integrationsamt über die Zustimmung der Kündigung entscheiden, so der Arbeitgeber. Hierfür habe die Behörde nach den sozialrechtlichen Bestimmungen zwei Wochen Zeit. Ohne eine Entscheidung gelte die Zustimmung nach diesem Zeitraum als erteilt. Dann müsse ein Arbeitgeber „unverzüglich“ die außerordentliche Kündigung aussprechen. Dies sei hier geschehen.

Doch das LAG erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam.

Zum einen sei der vom Arbeitgeber vorgebrachte Prozessbetrug bereits nicht schlüssig und könne die außerordentliche Kündigung der Klägerin nicht begründen. Zum anderen habe er die gesetzliche, für eine außerordentliche Kündigung erforderliche Zweiwochenfrist nicht eingehalten. Der Arbeitgeber habe nicht darauf vertrauen können, dass das Integrationsamt dem Antrag auf Schwerbehinderung stattgeben muss und er an der zweiwöchigen Kündigungsfrist nicht mehr zwingend gebunden ist.

Denn das Integrationsamt müsse einer Kündigung nur zustimmen, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer tatsächlich schwerbehindert ist. Die Klägerin sei aber zu keinem Zeitpunkt als schwerbehinderter Mensch anerkannt worden. Es sei damit auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin sich für die Unwirksamkeit der Kündigung auf die verpasste zweiwöchige Kündigungsfrist beruft, so das LAG, welches damit allerdings von der Rechtsprechung des BAG vom 27.02.1987 abwich (AZ: 7 AZR 632/85) und die Revision daher zugelassen hat.

 

 

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