LAG Hannover: Anordnung des Klinik-Arbeitgebers unwirksam

Krankenhäuser dürfen Klinikärzten in Rufbereitschaft nicht vorschreiben, dass sie nach Abruf innerhalb von 30 Minuten am Patienten verfügbar sein müssen. Weder sieht der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) solch eine konkrete zeitliche Vorgabe zwingend vor, noch ist hier die Zeit angemessen, um tatsächlich die Arbeit aufnehmen zu können, entschied das Niedersächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 17.12.2025, das mit Hilfe der Ärztegewerkschaft Marburger Bund erstritten wurde (AZ: 8 SLa 502/25).

Die Hannoveraner Richter ließen allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Konkret ging es um einen seit Mitte Juli 2010 beschäftigten Oberarzt an der Medizinischen Klinik II am Klinikum Robert Koch in Gehrden bei Hannover. Am 19.09.2024 hatte das Klinikum dem Arzt schriftlich angewiesen, dass dieser während einer Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten verfügbar“ sein muss. Hintergrund der Zeitvorgabe ist das vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gestufte System von Notfallstrukturen. Dieses sieht eine entsprechende Zeitvorgabe für einen Facharzt/Fachärztin im Bereich Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesie vor, wann dieser am Patienten spätestens verfügbar sein muss.

Der klagende Oberarzt hielt die 30-Minuten-Frist für zu kurz. Während einer Rufbereitschaft müsse es ihm möglich sein, sich um familiäre und persönliche Angelegenheiten kümmern zu können. Dies geschehe meist zu Hause. Mit der knappen Zeitvorgabe des Arbeitgebers müsse er sich aber faktisch in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufhalten, um bei Abruf rechtzeitig „am Patienten“ zu sein.

Ebenso wie das Arbeitsgericht Hannover (AZ: 2 Ca 436/24) gab nun auch das LAG dem Oberarzt recht. Der TV-Ärzte/VKA erfordere nicht zwingend, dass ein Arzt in Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten nach Abruf „am Patienten verfügbar“ sein muss. Der Arbeitgeber könne nach den tariflichen Regelungen keine „genaue Zeitspanne“ festlegen. Allerdings dürfe ein Arzt in Rufbereitschaft sich auch nicht viel Zeit lassen. Die Arbeitsaufnahme müsse „zügig“ erfolgen.

Das BAG habe zwar in einem Urteil aus dem Jahr 2002 entschieden, dass Wegezeiten von 25 bis 30 Minuten nicht unüblich sind. Hier habe der Oberarzt jedoch aufgezeigt, dass ihm tatsächlich nur 17 Minuten bis zur Arbeitsaufnahme bleibt. Denn neben seinem Arbeitsweg müssten auch Wegezeiten innerhalb der Klinik und auch Umkleide- und Desinfektionszeiten mit berücksichtigt werden.

Eine Rufbereitschaft müsse es dem Arbeitnehmer ermöglichen, persönliche Angelegenheiten in den eigenen vier Wänden regeln zu können. Bei einer zu kurzen Einrückzeit sei dies nicht möglich. Sei eine schnelle Verfügbarkeit in Notfällen erforderlich, könne das Klinikum ja die höher vergüteten Bereitschaftszeiten anordnen, bei denen Ärzte in der Klinik bleiben, so das LAG.

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