LAG Hannover: Keine Entgeltfortzahlung wegen mangelhaftem Attest

Stellt ein Arzt wegen vorgebrachter psychischer Symptome ohne weitere Nachfragen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für eine Arbeitnehmerin aus, kann die Arbeitgeberin begründete Zweifel an dem Attest haben. Dies gilt erst recht, wenn die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis kündigt und am selben Tag eine Erkrankung geltend macht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19.11.2025 (AZ: 8 SLa 372/25). Kann die Arbeitnehmerin die Zweifel an der Krankschreibung nicht widerlegen, steht ihr kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu, erklärten die Hannoveraner Richter.

Die Klägerin ist im Bereich Innenreinigung bei einem Gebäudereinigungsunternehmen beschäftigt. Sie führt regelmäßig Reinigungsarbeiten in einer Schule und einem Kindergarten aus. Ihre Arbeit empfand die Frau zuletzt als sehr belastend. Ihrer Ärztin berichtete sie von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz.

Die Ärztin schrieb die Klägerin wegen der psychischen Symptome am 12.08.2024 für zunächst vier Tage krank, ohne den Schilderungen auf dem Grund zu gehen. Als die Arbeitnehmerin ihre Vorgesetzte per WhatsApp über die Arbeitsunfähigkeit informierte, fragte diese, ob dies ihr Ernst sei und ob sie ihr und einer Kollegin „eins auswischen“ wolle. Daraufhin fühlte sich die Beschäftigte gekränkt und kündigte noch am selben Tag zum 15.09.2024. Bis zum 13.09.2024 erhielt sie noch drei Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Am 01.10.2024 nahm die Frau eine neue Arbeitsstelle an.

Die Arbeitgeberin lehnte wegen Zweifeln am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab. Es sei verdächtig, dass der Kündigungsausspruch und die Arbeitsunfähigkeit zeitlich zusammenfielen und die Krankschreibung passgenau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reiche.

Das LAG urteilte, dass die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet und nicht ausgeräumt worden seien. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz habe ein Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber.

Voraussetzung sei, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, „ohne dass ihn ein Verschulden trifft“. Regelmäßig reiche hierfür eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Beweis aus. Allerdings sei der Beweiswert erschüttert, wenn die Krankschreibung noch am selben Tag einer Kündigung erfolgt und die Arbeitsunfähigkeit genau bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses geht, so das LAG mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.12.2023 (AZ: 5 AZR 137/23).

Die Klägerin habe die Zweifel auch nicht ausräumen können. So habe die Ärztin zu den psychischen Problemen ausgesagt, dass sie ihren Patienten glaube. Dies reiche aber nicht für eine AU-Bescheinigung, urteilte das LAG. Vielmehr hätte die Ärztin die Klägerin detailliert nach ihren Symptomen fragen und prüfen müssen, ob die Schilderung „in medizinischer Hinsicht plausibel und stichhaltig ist“.

Auch habe die Ärztin eingeräumt, nur zwei der AU-Bescheinigungen unterschrieben zu haben. Die anderen zwei habe offenbar die Arzthelferin auf Zuruf verlängert. Dies stelle jedoch einen groben Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie dar. Diese schreibe vor, dass auch Folgebescheinigungen nur aufgrund einer persönlich ärztlichen Untersuchung erfolgen dürften. Ausnahmen gebe es nur bei einer Videosprechstunde und einer telefonischen Anamnese. Hier sei die AU-Bescheinigung derart mangelbehaftet, „dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann“. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe damit nicht.

Gesunde Arbeitskultur JETZT

Gesunde Arbeitskultur Jetzt

In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.

 

Podcast Arbeitsrecht

In unserem Podcast Arbeitsrecht wollen mein Kollege Jürgen Sauerborn und ich unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

 

Warum nicht mal Mediation probieren?

Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine “win-win”-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen und eine eventuell langjährige Geschäftsbeziehung wertschätzend fortgesetzt werden kann.

Glas Konflikt Eskalationsstufen Mediation Blaufelder

🔎 Noch mehr Wissen rund um innerbetriebliche Wirtschaftsmediation und Betriebliches Eingliederungsmangement (BEM)?
In meiner Masterarbeit zeige ich auf, wie das Betriebliche Eingliederungsmanagement und Wirtschaftsmediation erfolgreich kombiniert werden können, um Konfliktmanagement und Gesundheitsförderung in Unternehmen zu verbinden.

👉 Masterarbeit kostenlos auf Zenodo lesen