BSG: Versicherter Weg wurde mit privater Tätigkeit unterbrochen
Das Verrichten der Notdurft auf dem Arbeitsweg ist eine private Tätigkeit und steht regelmäßig nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Arbeitsweg wird auch dann nicht wieder aufgenommen, wenn ein Versicherter währenddessen sein ins Rollen geratene Auto aufhalten will und dann überfahren wird, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Dienstag, 24.03.2026, verkündeten Urteil klar (AZ: B 2 U 18/23 R). Die obersten Sozialrichter wiesen damit den klagenden Sohn eines tödlich verunglückten Versicherten ab, der eine Halbwaisenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung beansprucht hatte.
Im konkreten Fall arbeitete der Vater des Klägers als Sales Manager bei einem Unternehmen im Bereich der Software-Entwicklung. Am 21.10.2021 wollte der Mann in den Abendstunden wegen eines Geschäftsessens zu einem Landgasthof fahren. Auf dem Weg dorthin hielt er noch an einem Waldweg an. Am Tag später wurde er dort tot und mit offener Hose aufgefunden.
Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Versicherte seine Notdurft verrichten wollte. Währenddessen sei sein Auto ins Rollen geraten. Beim Versuch, dieses aufzuhalten, sei er dann überfahren worden. Er hatte zuvor im Auto weder die Handbremse betätigt noch einen Gang eingelegt.
Der Kläger, ein Student, verlangte von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) eine Halbwaisenrente.
Der Unfallversicherungsträger lehnte dies ab. Die Verrichtung der Notdurft sei eine private Verrichtung, für die die BG nicht aufkommen müsse.
Das BSG wies ebenso wie die Vorinstanzen den Sohn ab. Der Vater sei zwar auf einen versicherten Weg gewesen. Er habe aber mit der Verrichtung seiner Notdurft den versicherten Weg unterbrochen. Seinen Arbeitsweg habe er nicht wiederaufgenommen, nur weil er seinen BMW aufhalten wollte. Die obersten Sozialrichter verwiesen auf ihre frühere Rechtsprechung, wonach ein Arbeitsweg wiederaufgenommen werde, wenn beispielsweise ein Versicherter bereits im Auto einen Blinker setzt und losfahren will.
Die Vorinstanzen hätten auch nicht festgestellt, dass der Versicherte sich auf einem Betriebsweg befunden habe. Auf einem Betriebsweg könnten auch private Tätigkeiten mitversichert sein, wenn sich dort eine betriebliche Gefahr verwirklicht. Das ins Rollen geratene Auto habe jedoch keine „betriebliche Gefahr“ dargestellt.
Gesunde Arbeitskultur JETZT
In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.
Podcast Arbeitsrecht
In unserem Podcast Arbeitsrecht wollen mein Kollege Jürgen Sauerborn und ich unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.
Monatlicher Newsletter
In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.
Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…
Warum nicht mal Mediation probieren?
Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine “win-win”-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen und eine eventuell langjährige Geschäftsbeziehung wertschätzend fortgesetzt werden kann.
🔎 Noch mehr Wissen rund um innerbetriebliche Wirtschaftsmediation und Betriebliches Eingliederungsmangement (BEM)?
In meiner Masterarbeit zeige ich auf, wie das Betriebliche Eingliederungsmanagement und Wirtschaftsmediation erfolgreich kombiniert werden können, um Konfliktmanagement und Gesundheitsförderung in Unternehmen zu verbinden.





Neueste Kommentare