Arbeitsgericht Hamm: Ernsthaftes Stelleninteresse muss belegt sein

Fordert ein abgelehnter schwerbehinderter Stellenbewerber von einer Arbeitgeberin eine Entschädigung wegen einer erlittenen Diskriminierung aufgrund der Behinderung, muss er schon auch ernsthaft Interesse an der ausgeschriebenen Stelle gehabt haben. Ist die ausgeschriebene Stelle 570 Kilometer entfernt und hat der Stellenbewerber bereits mehrere Entschädigungsprozesse bei anderen potenziellen Arbeitgebern angestrengt, spricht dies vielmehr dafür, dass der Mann rechtsmissbräuchlich das Entschädigungsverfahren angestrengt hat, entschied das Arbeitsgericht Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 23.01.2026 (AZ: 2 Ca 628/25).

Der 50-jährige schwerbehinderte Kläger hatte sich auf die Stelle eines nichtöffentlichen Bildungsträgers beworben. Der promovierte Jurist verwies auf seine 18-jährige Berufserfahrung und seine erfolgreich abgeschlossenen Studiengänge der Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre.

Als er eine Absage erhielt, machte er eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung geltend. Der Arbeitgeber habe ihn noch nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl er für die Stelle geeignet gewesen sei. Er habe die gesetzlichen Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen nicht eingehalten. So seien der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich über seine Bewerbung informiert worden. Er verlangte eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern, mindestens 45.000,00 €.

Die Arbeitgeberin lehnte Entschädigungsansprüche hab. Der Kläger habe die Stelle gar nicht haben, sondern stattdessen eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einstreichen wollen. Er sei vielmehr ein sogenannter AGG-Hopper, also eine Person, die sich bei vielen Arbeitgebern bewirbt, um von diesen Entschädigungen wegen einer vorgebrachten Diskriminierung erhalten zu können.

Der Kläger stehe im unbefristeten Arbeitsverhältnis und betreibe „bundesweit“ Entschädigungsklagen als „Geschäftsmodell“, rügte die Arbeitgeberin. Allein beim Arbeitsgericht Berlin seien zurzeit mindestens 13 Verfahren des Mannes anhängig. Eine Schwerbehindertenvertretung habe nicht informiert werden können, da keine gewählt worden sei.

Das Arbeitsgericht wies die Klage des schwerbehinderten Juristen ab; sein Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Dass der Kläger die ausgeschriebene Stelle tatsächlich haben wollte und er wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde, sei mit dem unsubstantiierten Vortrag überhaupt nicht ersichtlich. Die nichtöffentliche Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger wegen seiner Schwerbehinderung zum Vorstellungsgespräch einzuladen.

Wie der nicht umzugswillige Kläger die von seinem Wohnort über 570 Kilometer entfernte Stelle antreten wolle, habe er nicht aufgezeigt. Er sei zudem an seinem Wohnort verwurzelt. Dies zeige bereits seine dortige – im Ergebnis erfolglose – Kandidatur zur Wahl des Oberbürgermeisters.

Schließlich führe der Kläger eine Vielzahl von Entschädigungsprozessen gegen potenzielle Arbeitgeber, so dass er zweifellos als „AGG-Hopper“ bezeichnet werden könne.

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