Arbeitnehmer müssen ihren ihnen zustehenden Urlaub nehmen können. Sperrt sich eine Arbeitgeberin ohne dringende betriebliche Gründe gegen die Gewährung eines rund dreiwöchigen Urlaubs, kann dieser Anspruch auch im Eilverfahren durchgesetzt werden, entschied das Thüringische Landesarbeitsgericht (LAG) in Erfurt in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 02.03.2026 (AZ: 4 Ta 15/26). Für den im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch müsse auch nicht unbedingt der Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden.

Die Antragstellerin hatte die Gewährung eines im Anschluss an ihre Elternzeit rund dreiwöchigen Urlaubs bei ihrer Arbeitgeberin angemeldet.

Gegen Ende ihrer Elternzeit war sie in einem genehmigten Urlaub auf einer längeren Reise gewesen und wollte diesen nun verlängern, indem sie einen Teil ihres jährlichen Urlaubsanspruchs verwendet.

Die Arbeitgeberin lehnte die Urlaubsgewährung ab. Indem die Frau für drei Wochen in den Urlaub fahre, entstünden personelle Engpässe, so die Arbeitgeberin.

Die Beschäftigte klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Nordhausen. Ein Kammertermin in der Hauptsache wurde auf Antrag der Arbeitgeberin verlegt. Als das Arbeitsgericht schließlich der Klägerin einen Urlaubsanspruch vom 01.03.2026 bis 25.03.2026 zusprach, dauerte es, bis das schriftliche Urteil vorlag.

Die Frau wollte aber nicht mehr abwarten, ob die Arbeitgeberin die arbeitsgerichtliche Entscheidung akzeptiert oder doch noch in Berufung geht. Um ihren in der Elternzeit begonnenen Urlaub nicht unterbrechen zu müssen, beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz und im Eilverfahren damit die Gewährung des gewünschten Urlaubs.

Das LAG entschied, dass der Arbeitnehmerin im Eilverfahren vom 03.03. bis 25.03.2026 Urlaub gewährt werden muss. Für den 02.03.2026, einen Montag, hatte sich die Antragstellerin arbeitsunfähig gemeldet.

Die Arbeitgeberin habe keine dringenden betrieblichen Gründe geltend gemacht, die der Urlaubsgewährung entgegenstehen, erklärten die Erfurter Richter. Dass allein wegen der Urlaubsgewährung der Antragstellerin ein Personalengpass entstehe, sei noch kein ausreichender Grund. Der Einwand der Arbeitgeberin, dass in dem Betrieb sowieso nicht mehr als zwei zusammenhängende Wochen Urlaub bewilligt würden, verstoße gegen das Bundesurlaubsgesetz.

Es müsse im Streitfall auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden. Denn bis dahin wäre der Urlaubsanspruch vereitelt, so das LAG. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei gerechtfertigt. Die Antragstellerin habe das Eilverfahren auch erst angestrengt, nachdem sie keine Rückäußerung erhalten hatte, ob das arbeitsgerichtliche Urteil akzeptiert werde.

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