Ein Feuerwehrbeamter muss kurz vor seinem Ruhestand erst seinen verbliebenen Urlaub abfeiern, bevor er auch seine zahlreichen Überstunden „abbummeln“ darf. Damit wird der Dienstherr seiner „Fürsorgepflicht“ gerecht, auch wenn dadurch bei Eintritt in den Ruhestandes fast alle Überstunden unbezahlt verfallen, urteilte am Donnerstag, 10.10.2019, das Verwaltungsgericht Hannover (AZ: 2 A 2401/19).

Geklagt hatte der frühere Leiter der städtischen Feuerwehr Hannover. Dieser ging nach seinem 60. Geburtstag Ende Septembers 2019 in den für Feuerwehrbeamte üblichen Ruhestand. Noch im März 2019 hatte er zunächst das Abbummeln von mehr als 1.000 angesammelten Überstunden beantragt. Sein ebenfalls noch bestehender Urlaubsanspruch, nach EU-Recht ein Mindesturlaub von 20 Tagen für 2018 und dann noch einmal von 15 Tagen für 2019, sollte erst nach dem Abfeiern der Überstunden berücksichtigt werden. Da er dann den Urlaub wegen seines Ruhestandes nicht mehr nehmen könne, müsse ihm der Dienstherr eine entsprechende Urlaubsabgeltung gewähren, insgesamt 12.915,00 €.

Doch die Landeshauptstadt lehnte dies ab. Der Beamte müsse erst seinen Urlaub antreten und könne anschließend seine Überstunden „abbummeln“. Nach den niedersächsischen Vorschriften würden allerdings mit Eintritt in den Ruhestand sämtliche noch bestehenden Überstunden verfallen. Eine Vergütung der Überstunden sei dabei nicht vorgesehen.

Der Kläger unterliegt beim Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht gab der Stadt als Dienstherr nun recht. Weder nach den deutschen noch nach den EU-Vorschriften könnten Beamte vor Eintritt in den Ruhestand verlangen, dass zunächst für die Überstunden ein Freizeitausgleich und erst danach der Urlaub beziehungsweise dessen Abgeltung gewährt wird.

Es gehöre zur „Fürsorgepflicht“ des Dienstherrn, dass dieser erst einmal von dem Beamten verlangt, seinen Erholungsurlaub zu nehmen. Dies gelte selbst dann, wenn – wie hier – auf diese Weise die noch bestehenden zahlreichen Überstunden ohne jegliche finanzielle Abgeltung verfallen.

Vielleicht wäre es besser gewesen, wenn sich der Kläger eine Weile vor dem Ruhestand über die Rechtslage informiert hätte.

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