Eine Klinik-Ärztin darf die Diagnosen eines erkrankten Kollegen nicht öffentlich machen. Verbreitet sie in einer WhatsApp-Gruppe von mehreren Ärzten der Klinik die Diagnosen ihres Kollegen und äußert sie auch noch ihre Vermutung, dass dieser gar nicht erkrankt sei und wohl nur „einen Pups quer sitzen“ habe, ist wegen der Weitergabe von Gesundheitsdaten ein Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 € gerechtfertigt, entschied das Arbeitsgericht Siegburg in einem am Dienstag, 14.07.2026, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 1 Ca 1741/25).
Konkret ging es um einen in einer Klinik beschäftigten Arzt in Weiterbildung. Vor einem Wochenenddienst fühlte sich der Mediziner krank und ließ sich in der Klinik untersuchen. Er meldete sich schließlich arbeitsunfähig. Eine Stationsärztin musste für ihn den Wochenenddienst übernehmen – und sie war nicht erfreut.
Ihren Unmut äußerte sie in der WhatsApp-Gruppe von mehreren Ärzten in der Klinik. Dort wurden normalerweise die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen. Die Stationsärztin gab dort jedoch die Diagnosen des Klägers bekannt und äußerte die Vermutung, dass dieser gar nicht krank sei und wohl „einen Pups quer sitzen“ habe.
Der so verdächtigte Arzt klagte wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und verlangte Schadenersatz.
Das Arbeitsgericht urteilte am 22.05.2026, dass die Stationsärztin ohne Berechtigung die Diagnosen preisgegeben und damit personenbezogene Gesundheitsdaten weitergegeben habe. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung zu. Zwar müsse hierfür eine Wiederholungsgefahr vorliegen. Auch sei der Kläger inzwischen woanders tätig. Dennoch liege die Wiederholungsgefahr vor. Denn die Stationsärztin habe sich im Gerichtstermin uneinsichtig gezeigt und habe ihr Fehlverhalten nicht erkennen können.
Da die per WhatsApp verbreiteten Diagnosen auch noch ins Lächerliche gezogen wurden, stehe dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 € zu.
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