Stehen Arbeitnehmer von Verkehrsbetrieben in dringendem Verdacht, Fahrscheine zu fälschen, können sie fristlos entlassen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem am Mittwoch, 08.02.2012, verkündeten Urteil entschieden und damit die Verdachtskündigung eines Beschäftigten der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) bestätigt (AZ: 24 Sa 1800/11).

Im konkreten Fall hatten zwei Kundinnen der BVG innerhalb kurzer Zeit mehrere gefälschte Jahres- und Tageskarten zur Erstattung eingereicht. Der Verdacht für die Fälschung fiel schnell auf einen BVG-Beschäftigten. Dieser war mit den Kundinnen verwandt und hatte Zugang zu Blanko-Fahrschein-Rollen sowie zu einem Schulungsraum, in dem die Herstellung von Fahrscheinen trainiert wurde.

Für die BVG hat dies zur fristlosen Kündigung gereicht. Der Beschäftigte verwies darauf, dass sein Arbeitgeber nicht bewiesen habe, dass er tatsächlich die Fahrscheine gefälscht hat. Doch das LAG hielt die ausgesprochene Verdachtskündigung für rechtens.

Ein Beweis für die Tat sei nicht erforderlich. Es reiche die „ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit“ aus, dass der Arbeitnehmer für die Fahrscheinmanipulation verantwortlich sei. Dies berechtige die BVG zur fristlosen Kündigung, selbst wenn das Arbeitsverhältnis lange Jahre bestanden habe.

Die Berliner Richter sind damit ganz auf der Linie des Bundesarbeitsgerichts. Danach muss der Verdacht auf eine Handlung gerichtet sein, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Verdacht des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte erheblich seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, muss zudem mit Indizien erhärtet sein. Stellt sich nach Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses die Unschuld des Arbeitnehmers heraus, kann ihm allerdings ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen.

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