BAG: Unwirksame Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung
Für die Wirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers reicht allein die „Kenntnis“ der im Kündigungsverfahren zu beteiligenden Schwerbehindertenvertretung nicht einfach aus. Für die ordentliche Kündigung eines Beschäftigten in der Wartezeit muss die Schwerbehindertenvertretung vielmehr abschließend innerhalb einer Wochenfrist Stellung beziehen oder zumindest ausdrücklich erklären, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 29.01.2026 (AZ: 2 AZR 128/25). Erst nach Ablauf der Frist könne für die Wirksamkeit der Kündigung auf eine Stellungnahme verzichtet werden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Arbeitgeber bei der beabsichtigten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die bestehende Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Wird die Anhörung unterlassen, ist die Kündigung unwirksam. Hat die Schwerbehindertenvertretung Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung, muss sie nach der Rechtsprechung des BAG diese innerhalb von sieben Tagen dem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber mitteilen. Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt eine Dreitagesfrist. Die Zustimmung zur Kündigung liegt vor, wenn die Schwerbehindertenvertretung innerhalb der jeweiligen Fristen abschließend Stellung genommen hat. Nach Ablauf der Fristen gilt die Zustimmung auch ohne Stellungnahme als erteilt.
Im konkreten Fall ist der schwerbehinderte Kläger bei einer Stadt im Rheinland beschäftigt und führte Verkehrskontrollen durch. Die Kommune wollte den Mann jedoch wegen Unpünktlichkeit im Dienst noch in der sechsmonatigen Wartezeit kündigen. Die Arbeitgeberin hörte hierzu den Personalrat zur beabsichtigten Kündigung an und informierte mit Schreiben vom 07.12.2023 die Schwerbehindertenvertretung.
Diese reagierte in einem Schreiben vom 11.12.2023 mit einem Stempelaufdruck. Danach nahm sie die beabsichtigte Kündigung zur „Kenntnis“. Zu den Auswahlmöglichkeiten im Stempel gehörten „Einverstanden“, „Kenntnis“, „keine Einwände“, „keine Bedenken“ und „siehe Stellungnahme“. Der Kläger erhielt daraufhin noch am 14.12.2023 die Kündigung.
Doch diese ist unwirksam, urteilte das BAG. Denn die Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.
Bei einer ordentlichen Kündigung – auch innerhalb der Wartezeit – hat die Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit, sich innerhalb einer Woche dazu abschließend zu äußern.
Die Kündigung sei aber bereits vor Ablauf dieser Frist, nämlich am 14.12.2023, zugegangen, so das BAG. Zwar habe die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Kündigung mit dem Stempelaufdruck „Kenntnis“ bescheinigt. Eine abschließende Stellungnahme oder ausdrückliche Erklärung, sich nicht äußern zu wollen, sei dies aber nicht. Allein bei einer „Kenntnis“ wäre es auch möglich gewesen, dass die Schwerbehindertenvertretung sich noch „ergänzend“ zur Kündigung äußert.
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