Bewerben sich Arbeitsuchende auf eine von einem kirchlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle, kann von ihnen eine hierfür erforderliche Kirchenmitgliedschaft verlangt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit der Tätigkeit auch eine Vertretung des kirchlichen oder diakonischen Arbeitgebers gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit verbunden ist und christliche Werte vertreten werden müssen, urteilte am Donnerstag, 21.05.2026, das Bundesarbeitsgericht (BAG) (AZ: 8 AZR 194/25 (F)). Die Erfurter Richter klärten damit einen seit über 13 Jahren bestehenden Rechtsstreit zwischen dem Evangelischen Werk und Entwicklung und der konfessionslosen Sozialpädagogin Vera Egenberger.
Der diakonische Arbeitgeber hatte Ende 2012 eine auf zwei Jahre befristete Referentenstelle in Teilzeit ausgeschrieben. Zur Tätigkeit gehörte schwerpunktmäßig die Erstellung eines Berichts zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland. Allerdings gehörten auch Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen zum Tätigkeitsbereich. In der Stellenbeschreibung wurde die Mitgliedschaft in der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche verlangt. Die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag war Einstellungsvoraussetzung.
Auf die Referentenstelle bewarb sich Ende 2012 auch Egenberger. Als sie eine Absage erhielt und ein evangelischer Bewerber den Zuschlag bekam, führte sie dies auf ihre fehlende Kirchenmitgliedschaft zurück. Sie sei damit wegen der Religion diskriminiert worden. Die Kirchenmitgliedschaft sei für die ausgeschriebene Stelle gar nicht notwendig gewesen. Wegen der erlittenen Benachteiligung forderte sie eine im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hierfür vorgesehene Entschädigung, konkret mindestens 9.788,00 €.
Das BAG legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vor. Dieser urteilte am 17.04.2018, dass Kirchen von Stellenbewerbern nicht pauschal eine Kirchenmitgliedschaft verlangen können, auch wenn ihnen ein Recht auf Autonomie zusteht (AZ: C-414/16). Eine Kirchenmitgliedschaft könne nur verlangt werden, wenn dies „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ ist. Die kirchliche Einstellungspraxis unterliege zudem einer Kontrolle durch staatliche Gerichte.
Daraufhin verurteilte das BAG den kirchlichen Arbeitgeber zu einer Entschädigung in Höhe von 3.915,00 €. Egenberger sei wegen ihrer Religion diskriminiert worden. Die Kirchenzugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Stelle nicht erforderlich gewesen.
Der kirchliche Arbeitgeber sah damit sein in der Verfassung garantiertes Selbstbestimmungsrecht verletzt. Dies bestätigte auch das von ihm angerufene Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.09.2025 (AZ: 2 BvR 934/19). Das BAG habe das in der Verfassung verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und die Anforderungen der Kirchenmitgliedschaft für die ausgeschriebene Stelle nicht ausreichend gewürdigt. Gerichte müssten dem religiösen Selbstverständnis der Kirchen ein „besonderes Gewicht“ beimessen. Je größer die Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle „für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen ist“, desto eher könne eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden.
Das erneut mit dem Fall befasste BAG urteilte daraufhin, dass Egenberger mit der Stellenabsage nicht unzulässig wegen der Religion benachteiligt wurde. Die Kirchenzugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Stelle „für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen“ gewesen. Denn zur Tätigkeit der Stelle gehörte auch die „projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland“ unter anderem gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit. Damit sei die Kirchenzugehörigkeit und das Bekenntnis zum Auftrag der Kirche eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung gewesen. Eine Entschädigung könne die konfessionslose Klägerin daher nicht verlangen.
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