LAG München: Kein Kündigungsschutz in sechsmonatiger Wartezeit
Einem neu eingestellten Arbeitnehmer steht innerhalb der sechsmonatigen gesetzlichen Wartezeit für die Gründung eines Betriebsrats kein Sonderkündigungsschutz zu. Denn erst nach Ablauf der Wartezeit greift hier die im Kündigungsschutzgesetz enthaltenen Schutzvorschriften, urteilte am Mittwoch, 20.08.2025, das Landesarbeitsgericht (LAG) München (AZ: 10 Sla 2/25). Die Münchener Richter ließen die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
Der Kläger war seit dem 07.03.2024 als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Am 13.03.2024 ließ er bei einem Notar eine Erklärung beglaubigen, in der er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb seines Arbeitgebers beabsichtigte. Eine Woche später fragte er bei seinem Arbeitgeber nach, ob ein Betriebsrat existiere. Falls nicht, wollte er die Gründung der Arbeitnehmervertretung initiieren und eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen. Zudem verlangte er die Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten.
Nur einen Tag später erhielt der Kläger innerhalb der sechsmonatigen gesetzlichen Wartezeit die Kündigung zum 28.03.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und berief sich unter anderem auf den Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer, die „Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats“ unternehmen. Die Kündigung sei daher unwirksam, so der Kläger mit Verweis auf das Kündigungsschutzgesetz.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist bei Wahlvorbereitungshandlungen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Sonderkündigungsschutz besteht dann vom Zeitpunkt der öffentlich beglaubigten Erklärung bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands, längstens aber für drei Monate.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Sonderkündigungsschutz für neu eingestellte Mitarbeitende nicht gilt, wenn die Kündigung innerhalb der sechsmonatigen gesetzlichen Wartezeit ausgesprochen werde. Dem Kläger sei gekündigt worden, weil er als Sicherheitsmitarbeiter nicht geeignet sei.
Das Arbeitsgericht gab dem Kläger noch recht. Als „Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stehe ihm ein Sonderkündigungsschutz zu. Die maßgebliche Vorschrift im Kündigungsschutzgesetz sehe auch keine Frist vor, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz berufen müsse.
Das LAG wies die Kündigungsschutzklage ab. Der im Kündigungsschutzgesetz enthaltene Sonderkündigungsschutz finde keine Anwendung, da die Kündigung innerhalb der sechsmonatigen gesetzlichen Wartezeit ausgesprochen worden sei. Darüber hinaus sei das Recht des Klägers auf den Sonderkündigungsschutz ohnehin verwirkt. Er habe den Arbeitgeber weder innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung noch diesen innerhalb von drei Monaten nach Abgabe seiner notariellen Erklärung über das Vorliegen eines Sonderkündigungsschutzes informiert.
Am 03.04.2025 hat das BAG auch zum Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer geurteilt, dass dieser innerhalb der sechsmonatigen gesetzlichen Wartezeit nicht greift (AZ: 2 AZR 178/24). Die Kündigung wird laut BAG auch nicht dadurch unwirksam, dass der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren zur Sicherung des Arbeitsplatzes unterlassen hat.
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