LAG Mainz: Abmahnung einer Verkäuferin hätte ausgereicht
Bezeichnet eine Verkäuferin gegenüber einer Kollegin einen Kunden als „Nigger“ oder „Neger“, muss dies noch keine fristlose Kündigung begründen. Zwar vermag solch eine diskriminierende Äußerung „an sich“ als wichtiger Grund eine fristlose Kündigung rechtfertigen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch, 25.02.2026, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 SLa 100/25). Handele es sich jedoch um ein von der Arbeitnehmerin steuerbares Verhalten und halte sich die Schwere der Pflichtverletzung in Grenzen, sei regelmäßig vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung ausreichend.
Damit kann die 1964 geborene Klägerin ihren Arbeitsplatz als Verkäuferin in einem Einrichtungshaus weiter behalten. Anlass des Rechtsstreits war eine Äußerung der Frau gegenüber einer Kollegin. Danach soll sie ihr gesagt haben: „Na, du hast mir ja einen Kunden rübergeschickt“, und auf Nachfrage dann „Ja den Nigger da!“.
Die geschockte Kollegin informierte ihre Vorgesetzten. In einem Personalgespräch bestritt die Verkäuferin, „Nigger“ gesagt zu haben.
Allenfalls könne sie das Wort „Neger“ verwandt haben.
Die Arbeitgeberin kündigte der Frau fristlos, hilfsweise ordentlich. Sie habe gegen den betrieblichen Verhaltenskodex verstoßen. Danach seien Diskriminierungen anderer Personen verboten und könnten bis hin zur Kündigung geahndet werden.
Die Verkäuferin erhob Kündigungsschutzklage und bestritt die Äußerung „Nigger“. Die Verwendung des Wortes „Neger“ sei aber legitim. Dabei handele es sich um Angehörige des „Volkes der Neger“. Es habe ja nahegelegen, den Kunden so zu bezeichnen und das „herausstechende Merkmal der Hautfarbe zur sicheren Identifizierung heranzuziehen. Das Wort „Neger“ sei nur durch „politisch linksstehende Bevölkerungsteile“ und „Kulturmarxisten“ „kriminalisiert“ worden.
Aufgrund dieser Prozesserwiderung folgte die nächste fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Die Klägerin habe darin nicht nur auf das diskriminierende Wort „Neger“ beharrt, sie habe auch zum Ausdruck gebracht, dass sie den diskriminierungsfreien Umgang mit Beschäftigten und Kunden ablehne. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich gewesen, da der Klägerin der betriebliche Verhaltenskodex und die Folgen eines Verstoßes bekannt gewesen seien.
Doch sowohl das Arbeitsgericht Koblenz als nun auch das LAG erklärten die fristlosen und ordentlichen Kündigungen für unwirksam. Für eine außerordentliche, also fristlose Kündigung, müsse „ein wichtiger Grund“ vorliegen, so das LAG in seinem Urteil vom 09.10.2025. Die als wahr unterstellte Äußerung „Nigger“, aber auch „Neger“ könnten „an sich“ einen wichtigen Grund auch rechtfertigen.
Handele es sich bei der Pflichtverletzung – wie im vorliegenden Fall – aber um „steuerbares Verhalten“, sei regelmäßig erst eine vorherige Abmahnung erforderlich. Mit dieser Warnfunktion werde ein Arbeitnehmer angehalten, künftig vergleichbare Pflichtverletzungen zu unterlassen.
Die Klägerin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass sie die Äußerung nur einmal getätigt habe und dies nicht wiederholen wolle.
Auch sei die Pflichtverletzung nicht so schwer, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könne.
Selbst wenn man von der Äußerung „Nigger“ ausgehe, sei diese nur gegenüber einer Kollegin und nicht etwa gegenüber einem Kunden getätigt worden.
Die erneute fristlose und ordentliche Kündigung sei ebenfalls unwirksam.
Die Klägerin habe in ihrem Prozessvortrag zwar ihre Wortwahl verteidigt.
Parteien dürften aber zur Verteidigung ihrer Rechte alles vortragen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann. Deshalb erneut kündigen, stehe dem Anspruch auf rechtliches Gehör entgegen.
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