In einem vorherigen Artikel zur BEM-Serie habe ich mit den externen Beteiligten im BEM-Verfahren befasst.
Hierzu gehört auch das Integrationsamt nach § 102 SGB IX. Dieses Amt ist für begleitende Hilfen für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer zuständig. Die Hilfsmöglichkeiten des Integrationsamtes ergänzen die Leistungen der Reha-Träger und stehen dauerhaft zur Verfügung.
Betrifft das BEM-Verfahren schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte so hat der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB IX das Integrationsamt zum BEM hinzuzuziehen.
Außerdem ist das Integrationsamt bereits nach § 84 Abs. 1 SGB IX bei allen personenbedingten, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten einzuschalten, wenn das Arbeitsverhältnis dadurch gefährdet ist. Dies wird oft von Arbeitgebern übersehen.
Weitere zahlreiche Infos erhalten Sie auf meiner Facebook-Seite zum Betrieblichen Eingliederungsmangement. Über einen Besuch freue ich mich.
Haben Sie schon mal etwas von „Mediation“ gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf:
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