Der Rechtsstreit um die fristlose Kündigung einer Auszubildenden, die die Freundin des Chefs auf Fotos zu alt schätzte, ist vor dem Arbeitsgericht Mannheim (AZ: 3 Ca 406/10) mit einem Vergleich zu Ende gegangen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt einer Auszubildenden fristlos gekündigt. Ursache der fristlosen Kündigung war, dass die Auszubildende anhand eines Fotos die neue Freundin des Rechtsanwalts auf ca. 40 Jahre schätzte, obwohl diese tatsächlich jünger ist. Dies führte zu einer Auseinandersetzung zwischen der Auszubildenden und dem Rechtsanwalt und zur fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.

Die Auszubildende klagte gegen die Kündigung. In Gütetermin erging zunächst ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Dagegen hat die Auszubildende Einspruch eingelegt.

Am Donnerstag, den 24.03.2011, wurde der Rechtsstreit fortgesetzt. Dieser endete mit einem Vergleich. Die Parteien einigten sich dahingehend, dass das Ausbildungsverhältnis zum 30.11.2010 endete und der Rechtsanwalt noch 333 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlt.

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