Kommen ALG-II-Empfänger wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe ins Gefängnis, verlieren sie für diese Zeit ihren Anspruch auf ALG II. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in einem am Dienstag, den 21.06.2011, verkündeten Urteil bekräftigt (AZ: B 4 AS 128/10 R).
Im entschiedenen Rechtsstreit musste ein ALG-II-Empfänger aus Bremen wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten. Im Juli 2009 kam der Mann für drei Monate in den geschlossenen Vollzug. Die Justizvollzugsanstalt hatte das Jobcenter Bremen über den Gefängnisaufenthalt des Arbeitslosen informiert.
Daraufhin strich die Behörde für diesen Zeitraum jegliche ALG-II-Leistungen. Zu Recht, wie das BSG nun klarstellte. Nach den gesetzlichen Regelungen besteht bei einer Unterbringung in einer „stationären Einrichtung“ generell kein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Neben Krankenhäusern würden dabei auch Gefängnisse als stationäre Einrichtungen gelten. Der Arbeitslose habe zudem „grob fahrlässig“ seinen Gefängnisaufenthalt herbeigeführt, indem er die zuvor verhängte Geldstrafe nicht bezahlt hat.
Ähnlich hatte am 24.02.2011 auch schon der 14. BSG-Senat entschieden (AZ: 14 AS 81/09 R).
Das Jobcenter brauche auch nicht für die weiter laufenden Unterkunftskosten des Arbeitslosen aufkommen. Diese können jedoch während des Gefängnisaufenthaltes vom Sozialhilfeträger übernommen werden.
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Bekommt man wenigsten die Miete bei Ersatzfreiheitsstrafe
erstattet?
Ja, das ist möglich…
Möglich abhängig von der Laune des Sachbearbeiters oder ein
einklagbarer Rechtsanspruch?
Ich meine schon, dass der Anspruch erfolgsversprechend eingeklagt werden kann. Im Fall, den das BSG entschieden hat, hat der Kläger allerdings dem Jobcenter den Aufenthalt in der JVA verschwiegen.
Auf welchen Paragraphen kann ich mich berufen? Kann ich mich
darauf berufen, dass das Bundesverfassungsgericht festgelegt
hat,dass der Ausschluss der Sozialhilfeempfänger vom Wohngeldgesetz verfassungswidrig ist. Kann ich mich auf eine
Gleichbehandlung von Wohngeldempfängern berufen?
Was die von Ihnen angesprochene Gleichbehandlung angeht, können Sie sich auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Allerdings bin ich mir unsicher, ob sich die Situation von Wohngeldempfängern wirklich mit der Situation von Sozialhilfeempfängern vergleichen lässt. Tatsächlich vielleicht schon, aber auch rechtlich? Leider fehlt mir, was das Wohngeld angeht, praktische Erfahrung.