Äußert ein Arbeitnehmer gegenüber einer weiblichen Kollegin die Worte „leck mich, fick dich“, so liegt darin eine nicht entschuldbare sexuelle Belästigung. Dennoch muss das nicht unbedingt den Job kosten; eine Abmahnung reicht gegebenenfalls aus, heißt es in einem am Montag, 20.06.2011, veröffentlichten Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Chemnitz (AZ: 3 Sa 461/10). Es hob damit die Kündigung gegen einen Oberarzt auf.
Der Arzt war am Bett eines Patienten und vor Pflegern und Schwestern mit einer Assistenzärztin in Streit geraten, den beide schließlich im Zimmer des Oberarztes fortführten. Als die Assistenzärztin das Zimmer schon verlassen hatte, sagte der Oberarzt in größerer Entfernung auf dem Gang: „Leck mich, fick dich“. Eine von ihm wohl nicht bemerkte Krankenschwester hörte dies zufällig mit. Das Krankenhaus nahm Form und Lautstärke der Äußerungen vor den Patienten und nicht zuletzt auch die vulgären Ausdrücke zum Anlass für eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung.
Doch die Vorwürfe wiegen nicht so schwer, dass sie die Kündigung rechtfertigen, urteilte das LAG. Zwar seien die Worte „leck mich, fick dich“ ein „die Würde der Assistenzärztin am Arbeitsplatz verletzendes sexuell bestimmtes Verhalten“. Doch habe der Oberarzt dies nicht direkt zu der Ärztin, sondern wohl mehr zu sich selbst gesagt. Zu intensiven Belästigungen oder gar Tätlichkeiten sei es nicht gekommen. Nach elfjähriger Betriebszugehörigkeit sei dies der erste Vorfall dieser Art gewesen, und der Oberarzt habe sich selbst bei seiner Kollegin entschuldigt.
Nach alledem sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer gewillt sei, derartiges Verhalten künftig zu unterlassen, so das LAG weiter. Daher sei eine Kündigung nicht erforderlich, um weiteres Fehlverhalten zu unterbinden. Nur dies, und nicht eine Strafe, seien aber die Rechtfertigung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Eine Abmahnung reiche im Streitfall daher aus, so das am 11.02.2011 verkündete und jetzt schriftlich veröffentlichte Urteil.
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