Sind Beschäftigte wegen ihres Kirchenaustritts von ihrem katholischen Arbeitgeber fristlos entlassen worden, darf die Agentur für Arbeit dies nicht zusätzlich noch mit einer Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld bestrafen. Denn der Arbeitnehmer hat mit seiner „Abkehr vom katholischen Glauben“ einen „wichtigen Grund“ für sein Handeln gehabt, entschied das Sozialgericht München in einem am Donnerstag, 22.09. 2011, veröffentlichten Urteil (AZ: S 35 AL 203/08).
Geklagt hatte eine ehemalige, beim Caritasverband der Erzdiözese München und Freising angestellte Altenpflegerin. Seit 1974 war die Frau dort beschäftigt. Am 15.11.2007 trat sie jedoch aus der katholischen Kirche aus. Sie „hadere seit geraumer Zeit mit dem kirchlichen Glauben“, so die Altenpflegerin. Auch ein persönliches Gespräch mit ihrem katholischen Arbeitgeber konnte die Frau nicht mehr umstimmen.
Die Caritas kündigte der Altenpflegerin daraufhin fristlos. Mit dem Austritt aus der katholischen Kirche habe sie gegen die kirchliche Grundordnung und ihre Loyalitätspflichten verstoßen. Dabei habe sie sich zu deren Einhaltung verpflichtet. Der Kirchenaustritt sei ein „kirchenfeindliches Verhalten“. Es gefährde die Glaubwürdigkeit der Kirche und die Einrichtung, in der sie tätig war.
Als sich die Altenpflegerin bei der Arbeitsagentur am 28.11.2007 arbeitslos meldete, verhängte die Behörde erst einmal eine dreimonatige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld. Die Frau habe mit ihrem Kirchenaustritt die Kündigung provoziert. Sie habe selbst zugegeben, dass sie mit der Kündigung gerechnet und sie als Schwerbehinderte und wegen ihres Alters kaum noch eine Chance auf eine neue Stelle habe.
Das Sozialgericht hielt die Verhängung der Sperrzeit jedoch für rechts- und verfassungswidrig. Eine Sperrzeit sei nur bei versicherungswidrigem Verhalten möglich, ohne dass der Arbeitslose dafür einen „wichtigen Grund“ hatte. Die Arbeitslosigkeit müsse „grob fahrlässig“ und vorsätzlich herbeigeführt worden sein.
Die Abkehr vom katholischen Glauben oder an wen und was man glaubt, sei jedoch kein steuerbares Verhalten, so die Münchener Richter. Außerdem könne sich die Altenpflegerin auf ihre verfassungsrechtlich geschützte „negative Religionsfreiheit“ berufen. Danach hat jeder das Recht, auch an keinen Gott oder an einer bestimmten Religion zu glauben. Die verhängte Sperrzeit ist daher wieder aufzuheben, so das Sozialgericht in seinem am 26..05.2011 gefällten Urteil.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte sich bereits am 29.05.2008 mit einem vergleichbaren Fall befasst (AZ: B 11a AL 63/06 R). Dabei hatte die Agentur für Arbeit eine dreimonatige Sperrzeit gegen eine “Bettenvorbereiterin” in einem Caritas-Krankenhaus verhängt. Auch diese Frau war von ihrem katholischen Arbeitgeber wegen ihres Kirchenaustritts gekündigt worden. Nachdem das BSG im mündlichen Verfahren auf die Gewissensfreiheit der Frau hingewiesen hat, hatte die Behörde ihre Rechtsmittel zurückgezogen. Die verhängte Sperrzeit wurde damit wieder aufgehoben.
sehr geehrte damen und herrn;
Ich habe eine weitere, so meine ich, rechtliche Neutralitätsverletzung der ARGE heute
festgestellt: es geht um sogenannte Seminare und “pädagogische” Bildungsmassnahmen für Arbeitssuchende, hier jene Gruppe der Leute über 50. Die arbeitsamtliche Bezeichnung für diese Gruppe von Arbeitssuchenden ist “Jobperspektive 50 plus” oder nur “50 plus”.
OK, ob man da jetzt zum Stuben reinigen und Blümchen malen verdonnert wird….ist sekundär.
Wichtig ist es, dass ein öffendliches Amt seine religiöse Neutralität gerade nach aussen hin wahren muß. So darf es keine in irgendeiner Form von Gesellschafts-oder Mitwirkungsverträge mit religiösen organisationen oder dergleichen eingehen.
Die ARGE Aachen (Bendplatz) vermittelt zur o.g Massnahmen zwecks effektiverer Jobsuche – bzw.Schulung Leute über 50 an das Helene-weber-haus.
Dies ist eine Einrichtung der katholischen Kirche.
Das Jobzenter hat, wie aus dem Link und anderen ersichtlich ist, eine “amtliche” Zusammenarbeit mit dieser Einrichtung abgeschlossen.
Die ARGE hat in jedem Raum, wo Arbeitssuchende Sprechtermine wahrnehmen, diese Infobroshüren auszuliegen. Im Link rechts oben bei “Forum” steht es kleingedruckt:
“Katholisches Forum für Erwachsenen und Familienbildung”.
OK, jeder darf freiwillig selbst entscheiden, ob er derartige Einrichtungen aufsucht und deren Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
Dies verstösst meiner Meinung nach gegen die religiöse Neutralität des Jobzenters.
Was ist, wenn ein ALG-II Empfänger diese Maßnahme aus Gewissensgründen widerspricht, weil er zB. islamischen Glaubens ist??
Die ARGE darf aber nicht den sogenannten Eingliederungsbescheid abändern und als Massnahme
für den Arbeitssuchenden auferlegen, diese Einrichtung aufzusuchen.
Der Link vom Helene-Weber-Haus:
http://hamburg.dgb.de/presse/++co++e75f4dfc-6b80-11e0-503a-00188b4dc422/@@index.html
http://www.heleneweberhaus.de/de/detail2012.html?id=3790&webstructureId=37
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Meiner Meinung nach nützt die Arge religiöse caritative Einrichtungen, um Geld einzusparen.
Denn Schuldnerberater und Couching-Trainings-Seminare in der freien Wirtschaft sind teuer…
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir da weiterführende Links nennen könnten und ggf schon rechtliche Urteile – und ggf Ihre Meinung kurz dazu mir sagen könnten.
Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen im Vorraus:
MfG: Fischer
Ich sehe das Neutralitätsgebot nicht als verletzt an, wenn sich die Inhalte, die vom Bildungsträger vermittelt werden, nicht auf kirchliche oder Glauben-Themen beziehen.
Wie dem Link entnehmen können, handelt es sich nicht um ein striktes, sondern um ein partnerschaftliches Neutralitätsgebot:
http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/PolitikGesellschaft/KirchenReligion/StaatReligion/StaatReligion_node.html;jsessionid=CA0244D6DFFE7CA2AB2CD20DEBBB2B81.2_cid231#doc129260bodyText4
Urteile, die es dem Jobcenter verbieten, derartige Kooperationen abzuschließen, sind mir nicht bekannt.