Nach einer Beleidigung durch den Chef scheidet die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung aus, wenn dieser Chef gar nicht mehr in der Firma arbeitet. Die Weiterarbeit könne dann nicht mehr unzumutbar sein, heißt es in einem am Montag, 28.11.2011, schriftlich veröffentlichten Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Chemnitz (AZ: 9 Sa 103/11). Es wies damit einen entsprechenden Antrag einer Lehrerin ab.
Die Lehrerin arbeitete in einer Einrichtung für Berufsbildung. Ihr scheidender Chef hatte sie zunächst als mögliche Nachfolgerin vorgesehen. Als die Lehrerin nicht begeistert zugriff, brachte der Schulleiter seine Enttäuschung recht merkwürdig zum Ausdruck: Sie solle nicht so „zickig und bockig“ sein; da sie blond sei, habe sie doch gute Chancen auf den Posten. Und, so jedenfalls die Lehrerin, er nannte sie eine „Schneegans“.
Dies alles sei „grob ungehörig“, meinte die Lehrerin und verlangte die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von mindestens 16.200,00 €.
Nun seien sowohl die Große Schneegans (Anser caerulescens atlanticus) wie auch die Kleine Schneegans (Anser caerulescens caerulescens) „äußerst anmutige und ausgesprochen schöne Tiere aus der Familie der Entenvögel“, heißt es in dem Chemnitzer Urteil. Dennoch könne es aber keinen Zweifel geben, dass eine solche Bezeichnung ebenso wie die anderen Anwürfe des ehemaligen Schulleiters „in einem Personalgespräch nichts zu suchen haben“. Grundsätzlich komme daher die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung durchaus in Betracht.
Doch hier habe der ehemalige Schulleiter nicht nur seinen Posten, sondern die gesamte Firma längst verlassen. „Ein zukünftiges dienstliches Zusammentreffen“ sei daher ausgeschlossen. Daher gebe es keinen objektiven Grund, warum nun auch die Lehrerin ihren Arbeitgeber verlassen müsse – schon gar nicht gegen eine Abfindung „in der geltend gemachten exorbitanten Höhe“. Auf die inzwischen lange zurückliegenden „subjektiven Empfindungen“ der Lehrerin komme es nicht an, so das LAG in seinem am 09.06.2011 verkündeten Urteil.
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