Eine Engelsfigur auf einem Reihengrab muss nicht wegen Überschreitens der Maximalgröße des Grabsteins gestutzt oder entfernt werden. Denn der Engel zählt als Grabschmuck nicht zum Grabstein, entschied das Verwaltungsgericht Saarlouis in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 08.12.2011 (AZ: 3 K 2256/10). Nur wenn die Friedhofssatzung auch die Größe des Grabschmucks vorschreibt und der Engel diese überschreite, könne die Kürzung oder die Entfernung der Figur verlangt werden.

Im konkreten Fall ging es um eine 35 Zentimeter große Engelsfigur. Diese stand auf einer Namenstafel einer Reihenrasengrabstätte des 2009 verstorbenen Peter B. Die kommunale Friedhofsverwaltung wollte die Engelsfigur in dieser Größe nicht dulden. Die Namenstafel sei schon 28 Zentimeter hoch, mit dem Engel sei der Grabstein laut Friedhofssatzung fünf Zentimeter zu hoch. Die Hinterbliebenen müssten daher die geflügelte Figur entweder entfernen oder sie entsprechend der Vorgaben kürzen.

Schließlich hätten die Größenvorgaben in der Friedhofssatzung auch einen guten Grund, so die Verwaltung. Denn es solle ein „einheitliches Erscheinungsbild“ der Grabstätten erreicht werden. Aus der Größe und Gestaltung des Grabmals sollten keine Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des Bestatteten und seiner Hinterbliebenen gezogen werden.

Das Verwaltungsgericht hatte jedoch mit dem steinernen Engel Erbarmen. Die Engelsfigur sei kein „ordnungswidriger Grabschmuck“. Die vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag für Friedhöfe verfasste Mustersatzung sehe eine Maximalgröße für Namenstafeln einer Reihenrasengrabstätte vor, nicht aber für Grabschmuck wie Engelsfiguren. Der Engel sei auch nicht Bestandteil der Namenstafel. Daher sei eine Kürzung oder Entfernung der Figur unzulässig. Es sei zudem nicht erkennbar, dass der 35 Zentimeter hohe Engel die „Würde des Friedhofs“ beeinträchtigt.

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