Soll in einem Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden, darf der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat hierfür nicht die gesamte Belegschaft zu einer Informationsveranstaltung einladen. Aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergibt sich kein entsprechender Anspruch, dass der Arbeitgeber solche Veranstaltungen mit dem Charakter einer Belegschaftsversammlung dulden muss, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Mittwoch, 29.02.2012, veröffentlichten schriftlichen Beschluss (AZ: 7 ABR 28/10). Die Beschäftigten könnten stattdessen per E-Mail oder telefonisch mit den Informationen zur Einrichtung eines Wahlvorstandes versorgt werden.

Im konkreten Fall wollte der Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens, welches bundesweit mehr als 200 Nierenzentren betreibt und über 6.500 Arbeitnehmer beschäftigt, festgestellt wissen, dass er zur Durchführung von Informationsveranstaltungen für die Wahl von Betriebsräten berechtigt ist. Dabei sollte in den einzelnen Betrieben, in denen noch kein Betriebsrat vorhanden ist, die gesamte Belegschaft an den Info-Veranstaltungen teilnehmen können.

Der Arbeitgeber wollte dies aber nicht dulden. Der Gesamtbetriebsrat habe zwar das Recht, einen Wahlvorstand zu bestellen; er dürfe aber nicht die gesamte Belegschaft zu den Informationsveranstaltungen einladen.

Der 7. Senat des BAG bestätigte nun diese Auffassung in seinem Urteil vom 16.11.2011. Bei den Info-Veranstaltungen sei es nicht um die Wahl eines Wahlvorstandes gegangen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe der Gesamtbetriebsrat auch keine Kompetenz zur Einberufung einer „Wahl“-Betriebsversammlung. Dazu seien nur drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft berechtigt.

Zwar müsse dem Gesamtbetriebsrat die Gelegenheit gegeben werden, sich den Arbeitnehmern vorzustellen und diese über Betriebsratswahlen zu informieren. Diese Informationen könnten den Beschäftigten aber auch mit Hilfe der modernen Telekommunikationsmittel übermittelt werden.

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