Behinderte Menschen mit Potenzstörungen können von ihrer gesetzlichen Krankenkasse sich nicht die Kosten für erektionssteigernde Arzneimittel erstatten lassen. Solch ein Anspruch lässt sich weder aus dem Grundgesetz noch aus der UN-Behindertenrechtskonvention herleiten, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag, 06.03.2012, in Kassel (AZ: B 1 KR 10/11 R). Dies sei auch nicht als unzulässige Diskriminierung behinderter Menschen zu werten.

Im konkreten Fall hatte ein 51-jähriger Behinderter aus Hamburg geklagt. Wegen seiner Multiplen-Sklerose-Erkrankung leidet er auch an Erektionsstörungen. Daher beantragte er bei seiner Krankenkasse Barmer GEK die Kostenübernahme für das erektionssteigernde Arzneimittel Cialis. Acht Tabletten kosten über 100,00 €.

Die Barmer GEK lehnte die Kostenübernahme für das Potenzmittel ab. Die gesetzlichen Bestimmungen würden Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen generell ausschließen.

Der Kläger meinte, dass die Kasse trotzdem zur Zahlung verpflichtet sei. Denn Deutschland sei schließlich an die im Mai 2009 in Kraft getretene UN-Behindertenrechtskonvention gebunden. Diese verbiete nicht nur eine Diskriminierung, sie sehe unter anderem auch Gesundheitsleistungen vor, die von Menschen mit Behinderung speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden.

Da die Multiple Sklerose seine Erektionsstörungen verursacht habe, müsse die Kasse hierfür auch entsprechende Gesundheitsleistungen gewähren. Er nutze das Potenzmittel schließlich nicht als „Lifestyle-Arzneimittel“, sondern zur Behebung seiner behinderungsbedingten gesundheitlichen Einschränkungen. Das Medikament behebe seine Erektions- und Zeugungsunfähigkeit.

Außerdem habe er einen gesetzlichen Anspruch auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Auch aus diesem Grund sei eine Kostenübernahme geboten. Denn dies beinhalte auch das Zusammensein mit einer Partnerin. „Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben findet hier in relativ kleinen, intimen Situationen statt“, so Oliver Tolmein, Anwalt des Klägers.

Der 1. Senat des BSG sah in der Weigerung der Barmer GEK, das Arzneimittel Cialis nicht zu bezahlen, keine unzulässige Diskriminierung behinderter Menschen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei die Kostenübernahme erektionssteigernder Arzneimittel generell ausgeschlossen. Der Leistungsausschluss beziehe sich nicht allein auf behinderte Menschen, sondern gelte auch für Nicht-Behinderte.

Die UN-Behindertenrechtskonvention sei zwar in Deutschland als „unmittelbares Recht“ anzuwenden, stellte der 1. BSG-Senat klar. Doch die Konvention sei „nicht hinreichend bestimmt und bedarf daher Ausführungsgesetzen“, sagte BSG-Präsident Peter Masuch. Der Gesetzgeber habe dabei einen großen Gestaltungsspielraum. Er könne sich dabei an die beschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenkassen orientieren. Weder das Grundgesetz noch die UN-Behindertenrechtskonvention verlangten „unverhältnismäßige oder unbillige Belastungen“. Der Gesetzgeber könne zudem „aus Gründen der Rechtssicherheit klare Grenzlinien ziehen“, wann die Kasse leistungspflichtig ist und wann nicht, so das BSG.

Die Weigerung der Kasse, die Kosten für die erektionssteigernden Arzneimittel zu übernehmen, sei daher nicht zu beanstanden.

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