Auch hilfebedürftigen geistig behinderten Kindern in niedersächsischen Tagesbildungsstätten muss das Jobcenter Bildungs- und Teilhabeleistungen gewähren. Die Tagesbildungsstätten sind als allgemeinbildende Schulen zu qualifizieren, so dass ein Anspruch auf das sogenannte Schulstarterpaket besteht, urteilte am Dienstag, 19.06.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 162/11 R). Mit dem am 01.08.2009 eingeführten Schulstarterpaket in Höhe von 100,00 € pro Schuljahr sollen Kinder aus Hartz-IV-Familien Stifte, Schulranzen oder auch Bücher kaufen können.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein 1997 geborener geistig behinderter Junge geklagt. Während seine ebenfalls behinderte Schwester, die eine Förderschule besuchte, das Schulstarterpaket erhielt, wurde sein Antrag auf Gewährung der Hilfeleistung vom Landkreis Leer abschlägig beschieden. Begründung: Die Tagesbildungsstätte stelle keine „allgemeinbildende Schule“ dar, wie vom Gesetz verlangt. Das Kind könne dort keinen „allgemeinbildenden Schulabschluss“ erhalten.

Dies sei aber auch gar nicht erforderlich, so der Kläger. Entscheidend sei, dass man an Tagesbildungsstätten der Schulpflicht nachkommen könne. Es spiele auch keine Rolle, dass an den teilstationären Einrichtungen so gut wie keine Lehrer angestellt sind. Die Kinder würden von Sonderpädagogen, Heil- oder auch Ergotherapeuten betreut und unterrichtet.

Das BSG gab nun dem behinderten Kind recht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen seien das Schulstarterpaket und die seit 01.01.2011 eingeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht an einer bestimmten Schulform geknüpft. Dies würde auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darstellen. Es komme außerdem nicht darauf an, ob ein allgemeinbildender Schulabschluss in der Einrichtung absolviert werden könne. Sobald Kinder in der Schuleinrichtung ihrer Schulpflicht nachkommen, bestehe eine Pflicht zur Förderung des Kindes durch das Jobcenter.

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