Wer sich gemobbt fühlt, darf sich Klärungsversuchen der Unternehmensleitung nicht entziehen. Greifen Arbeitnehmer stattdessen zu Drohungen oder heimlichen Gesprächsaufzeichnungen, müssen sie mit einer Kündigung rechnen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz mit einem am Montag, 06.08.2012, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: 5 Sa 687/11). Auf „Notwehr“ können sie sich nicht ohne Weiteres berufen.
Es wies damit die Klage einer Sekretärin ab. Sie war mehrfach mit Abteilungsleitern in Konflikt geraten, etwa über die Weitergabe von Telefongesprächen. Den Kollegen warf sie vor, eine „Pornoseite“ ins Internet eingestellt zu haben. Die Seite mit dem Titel „Girls“ zeigte ihr Porträtfoto. Nach dem Anklicken des Fotos erschien eine nackte Frau von hinten.
An einem von der Unternehmensleitung anberaumten Gespräch nahm die Sekretärin nur auf Anraten des Betriebsrats teil, ohne ihre Mobbing-Vorwürfe weiter zu konkretisieren. Nach dem Gespräch ließ sie per E-Mail wissen, sie habe dies mit ihrem Handy aufgezeichnet und werde den Fall an die Öffentlichkeit bringen. Daraufhin wurde sie entlassen.
Wie nun das LAG entschied, ist die Kündigung rechtmäßig. Denn gleich mehrfach habe die Sekretärin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. So habe sie das Gespräch nicht heimlich aufzeichnen dürfen, auch die Drohung mit der Öffentlichkeit gehe zu weit. Und schließlich dürften Arbeitnehmer nicht Kollegen mit Mobbing-Vorwürfen überziehen, ohne dies dann auf Nachfrage der Unternehmensleitung konkretisieren zu können. So habe die Sekretärin insgesamt das Vertrauen zu ihrem Arbeitgeber zerstört.
Von einer Notwehr- oder Notstandssituation könne dabei aber keine Rede sein, heißt es weiter in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 30.04.2012. Jahrelanges Mobbing oder sexuelle Belästigungen seien auch ihrem eigenen Vorbringen „nicht im Ansatz zu entnehmen“.
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Auf überragende öffentliche Interessen iSd § 201 II 3 StGB wird sie sich jedenfalls nicht berufen können.