Streikende Arbeitnehmer haben gegebenenfalls allen Grund, so richtig sauer und wütend zu sein. Ihren Chef müssen sie da nicht mit Samthandschuhen anfassen, befand am Freitag, 17.08.2012, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (AZ: 3 Ga 44/12). Den Vorwurf, die Firma „betrüge“ – oder auch etwas deftiger: „bescheiße“ – ihre Mitarbeiter, muss der Arbeitgeber danach ertragen.

Im konkreten Fall hatte sich ein Nahrungsmittelunternehmen mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) 2009 auf einen Sanierungstarifvertrag geeinigt. Danach nahmen die Arbeitnehmer vorübergehende einbußen bei Urlaub und Lohn hin. Ab Anfang 2012 sollte danach wieder der Flächentarifvertrag gelten. Doch noch vorher beendete das Unternehmen seine Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband und wechselte in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung, um so dem regulären Tariflohn zu entgehen.

Die Belegschaft fühlte sich hintergangen und zog – unterstützt durch ihre Gewerkschaft – in den Streik. Auch durchs Megaphon schallte der Vorwurf vom „Betrug“ und Beschiss“, ohne dass die Gewerkschaft einschritt. Der Arbeitgeber fühlte sich beleidigt und klagte.

So zimperlich dürfen Unternehmer aber nicht sein, befand nach dem Arbeitsgericht Düsseldorf nun auch das LAG mit Urteil vom 06.07.2012. Aus dem Gesamtzusammenhang sei deutlich, dass der Betrugsvorwurf nicht strafrechtlich gemeint gewesen sei. Als „zugspitzte Äußerung“ sei der Vorwurf daher von der Meinungsfreiheit gedeckt.

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