Behinderte Kinder können pädagogische Hilfen für ihren Schulbesuch gegebenenfalls auch während der Ferien beanspruchen. Nach einem am Freitag, 10.08.2012, veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 26.07.2012 ist dies dann der Fall, wenn erlernte Fähigkeiten sonst während der Schulferien wieder verloren gehen (AZ: S 1 SO 580/12). Danach muss die Sozialhilfe zudem auch Fahrtkosten mit Auto oder Taxi zur Schule übernehmen, wenn eine andere Beförderung nicht möglich ist.

Am 22.03.2012 hatte bereits das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden, dass die Sozialhilfe im Wege der Eingliederungshilfe behinderten Kindern auch pädagogische Hilfen wie etwa die Montessori-Therapie bezahlen muss, wenn dies die Aufmerksamkeit und Lernfähigkeit verbessert und so die pädagogische Arbeit der Lehrer unterstützt (AZ: B 8 SO 30/10).

Dem schloss sich nun das SG Karlsruhe im Fall eines stark autistischen Jungen an. Dabei sprach es ihm eine pädagogische Fachkraft im Umfang von wöchentlich zwölf Stunden sowie einen Integrationshelfer auch für die Schulferien zu.

Die eingeschlagene Therapie habe erhebliche Fortschritte beim Lernen wie auch beim Umgang mit aggressiven Neigungen gebracht. Dies drohe nach einhelliger Meinung der Experten verloren zu gehen, wenn der Junge nicht auch während der Ferien intensiv gefördert wird. Die Eltern allein könnten dies aber nicht leisten, so das SG zur Begründung.

Nach dem Karlsruher Urteil muss die Eingliederungshilfe auch für die Kosten privater Fahrten der Eltern zu Schule aufkommen. Im Schulbus sei zwar für den Jungen selbst noch ein Platz frei, nicht aber für die dringend notwendige Begleitperson.

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