Wer für ein Gerichtsverfahren staatliche Prozesskostenhilfe beantragt hat, sollte sich bei Neuanschaffungen eher in Bescheidenheit üben. Ein Neuwagen im Wert von 22.000,00 € gilt jedenfalls als Vermögen, das für die Prozesskosten einzusetzen ist, heißt es in einem am Dienstag,09.10.2012, veröffentlichten Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 13.09.2012 (Az.: 3 Ta 144/12).
Im konkreten Fall hatte das Arbeitsgericht Koblenz zunächst Prozesskostenhilfe für einen arbeitsrechtlichen Streit bewilligt. Während des Verfahrens verkaufte der Arbeitnehmer seinen alten Skoda Fabia für etwa 3.500,00 €, löste eine Geldanlage in Höhe von knapp 9.000,00 € Euro auf und nahm schließlich noch ein Darlehen, um sich einen nagelneuen Skoda Yeti im Wert von 22.000,00 € zu kaufen.
Im üblichen Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren nahm das Arbeitsgericht dies zum Anlass, den Mann nun doch noch an den Prozesskosten zu beteiligen. Das Gericht schickte ihm eine Rechnung über 1.591,00 €.
Und die muss er auch zahlen, befand nun das LAG. Die Verwertung eines gehobenen Neuwagens sei „ohne weiteres zumutbar“. Selbst wenn man das Darlehen berücksichtige, bleibe danach noch genug Geld für die Gerichtskosten und einen ordentlichen Gebrauchtwagen übrig.
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Wie hoch darf der Wert eines Autos sein bzw. muss ich erkennen warum ich ein Motorrad und kein Auto habe?
Nein, man muss sich nicht rechtfertigen, wenn man ein Motorrad hat und kein Auto.
Folgendes habe ich gefunden:
Anrechnung des Pkw als einzusetzendes Vermögen:
Die Beurteilung, ob ein Pkw einzusetzendes Vermögen ist oder nicht, wird von 2 Faktoren bestimmt:
Als Grenze für den Zeitwert wird ein Betrag von 7500 Euro als gerechtfertigt angesehen (BSG, 06.09.2007, B 14/7b AS 66/06 R, RN 14).
Die grundsätzliche Entscheidung, ob der Besitz eines Pkws als gerechtfertigt angesehen wird oder als unberechtigt abgelehnt wird, ist großteils eine Ermessensfrage der den Antrag entscheidenden Person.
Zweitwagen sind immer und uneingeschränkt einzusetzendes Vermögen.
Hallo Herr Blaufelder,
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Versteh ich es dann richtig, dass wenn das kfz unter den 7.500 Euro liegt, es keine Probleme gibt damit? Oder muss ich es dann immernoch begründen, warum ich es besitze?
Besten Dank
Nein, begründen müssen Sie es nicht. So eine Nachfrage habe ich in 20 Jahren Anwaltstätigkeit nicht erhalten.
Ja, wenn die Grenze noch bei 7.500,00 € liegt, gibt es keine Probleme. Ich glaube nicht, dass sich der Betrag verringert hat, stelle aber sehr selten PKH-Anträge.