Eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit ist auch für die Behörde bindend. So darf sich die Behörde nicht ohne Weiteres von einem gemeinsam vereinbarten Berufsziel verabschieden und dem Arbeitslosen minderqualifizierte Hilfsjobs anbieten, wie das Sozialgericht (SG) Mannheim in einem am Dienstag, 06.11.2012, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: S 14 AL 2139/12).

Es gab damit einem arbeitslosen ausgebildeten Golflehrer recht. In seiner mit der Agentur für Arbeit geschlossenen Eingliederungsvereinbarung war eine Tätigkeit als Golflehrer als gemeinsames Ziel benannt.

Tatsächlich fand der Arbeitslose einen Golfclub, bei dem er als selbstständiger Golflehrer arbeiten konnte. Bei der Agentur beantragte er einen Gründerzuschuss: Das Geschäft laufe gut an, für den Start brauche er aber Unterstützung. Eine Steuerberaterin bestätigte die mit einem Business-Plan untermauerte Tragfähigkeit seines Vorhabens.

Doch die Arbeitsagentur wollte nicht zahlen. Es gebe ausreichend sozialversicherungspflichtige Hilfsjobs auf den Golfplätzen.

Wie nun das SG mit Urteil vom 23.08.2012 entschied, muss die Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss gewähren. Dies sei zwar eine Kann-Leistung, bei der fälligen sogenannten Ermessensentscheidung sei die Behörde aber nicht völlig frei. Vielmehr sei sie an gesetzliche Vorgaben und insbesondere auch an ihr eigenes Verhalten gebunden.

Hier sei das „Ermessen“ der Behörde faktisch „auf null“ begrenzt. Denn sie selbst habe eine Tätigkeit als Golflehrer mit als Ziel vorgegeben. Hilfsjobs müsse der Arbeitslose daher nicht annehmen. Golflehrer seien aber fast ausschließlich selbstständig tätig. Daher sei der Gründungszuschuss die einzig sinnvolle Maßnahme, die der Agentur für Arbeit nach ihren eigenen Zielen bleibe.

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