© Alexander Steinhof - Fotolia.comArbeitgeber müssen sich im Arbeitszeugnis nicht für die geleistete Arbeit bedanken oder dem Beschäftigten alles Gute wünschen. Eine gesetzliche Verpflichtung auf entsprechende Schlussformulierungen in Arbeitszeugnissen gibt es nicht, urteilte am Dienstag, 11.12.2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 227/11). Der 9. Senat bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung vom 20.02.2001 (AZ: 9 AZR 44/00).

Geklagt hatte ein Baumarktleiter aus Baden-Württemberg, der nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 28.12.2009 mit seinem Arbeitszeugnis nicht zufrieden war. Der Arbeitgeber hatte dem Mann zwar eine überdurchschnittliche gute Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erteilt. Die knappe Schlussformel entwerte jedoch diese Beurteilung, so der Kläger. Diese lautete lediglich: „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“.

Der Baumarktleiter wollte jedoch mehr und versuchte per Gericht eine ausführliche Dankesformel zu erzwingen. Er verlangte die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“.

Dazu ist jedoch der Arbeitgeber nicht verpflichtet, entschied das BAG. Es gebe keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel. Decke sich der Inhalt des Arbeitszeugnisses nicht mit der Schlussformulierung, können Arbeitnehmer allenfalls ein Zeugnis ohne Dankesformel verlangen.

Die einzelnen Schlussformulierungen oder deren Weglassen seien auch nicht als unzulässiges Geheimzeichen im Arbeitszeugnis zu werten. Denn die Schlussformulierung gehöre gar nicht zum eigentlichen Zeugnis. Zwar könne das Fehlen der Schlussformel im Arbeitszeugnis auf eine Meinungsverschiedenheit mit dem Arbeitgeber hinweisen, dies sei hier aber hinzunehmen.

Mit dieser Entscheidung setzt das BAG seinen eher “arbeitgeberfreundlichen” Kurs bei Arbeitszeugnissen fort (siehe auch: http://www.kanzlei-blaufelder.com/bag-jemanden “kennengelernt haben” muss nicht negativ sein/). Allerdings bleibt im Zusammenhang mit Arbeitszeugnissen noch genügend Streitstoff zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die Arbeitsgerichte werden sich daher auch in Zukunft mit vielen Zeugnisstreitigkeiten auseinandersetzen dürfen.

Weitere interessante Entscheidungen zum Thema “Arbeitsrecht” finden Sie hier.

Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.

Bildnachweis: © Alexander Steinhof  – Fotolia.com