© petrol - Fotolia.comNach Überzeugung des Sozialgerichts (SG) München haben behinderte Menschen nicht erst dann Anspruch auf Beihilfen für ein behindertengerechtes Auto, wenn sie dieses nahezu täglich nutzen. Entscheiden sei, ob das Auto für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben notwendig ist, heißt es in einem am Donnerstag, 27.12.2012, veröffentlichten Urteil vom 11.12.2012 (AZ: S 48 SO 548/11).

Die Klägerin ist seit ihrer Kindheit an den Beinen gelähmt und daher auf einen Rollstuhl angewiesen. Als massive psychosomatische Beschwerden und chronische Erschöpfung hinzukamen, musste sie ihren behindertengerechten Arbeitsplatz aufgeben. Die Regierung von Oberbayern als überörtlicher Sozialhilfeträger wollte die notwendige Neubeschaffung eines behindertengerechten Autos und dessen Betrieb daher nicht mehr unterstützen.

Zur Begründung führte der Sozialhilfeträger an, die begehrte Kraftfahrzeughilfe komme nur in Betracht, wenn das Auto ähnlich häufig genutzt werde, wie bei Arbeitnehmern – also etwa 22 Mal je Monat.

Dam hat das SG München nun widersprochen. Zwar müsse die Sozialhilfe nicht alle behinderten Menschen beim Kauf eines behindertengerechten Autos unterstützen. Wie vom Gesetz verlangt, sei hier der Bedarf aber besonders dringlich. Denn die behinderte Frau sei „geistig wach, von ihrer Persönlichkeit her kommunikativ und kulturell interessiert“. Wenn sie nicht unter Menschen komme, fühle sie sich schlicht nicht wohl. So besuche sie häufig Freunde, Kino, Theater und Flohmärkte sowie Veranstaltungen ihrer Glaubensgemeinschaft, und sie arbeite – vorrangig der Kontakte wegen – auf 400-€-Basis.

Dabei sei sie aber auf ein Auto angewiesen, um den Nahbereich ihrer Wohnung zu verlassen, so das SG. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie wegen ihrer Behinderung, die teils mit Angst- und Panikzuständen verbunden sei, kaum nutzen. Ohne Auto werde daher ihr Recht auf ein menschenwürdiges Dasein verletzt.

Nach dem Münchener Urteil muss der überörtliche Sozialhilfeträger die behinderte Frau daher mit 7.100,00 €  für ein neues – gegebenenfalls gebrauchtes – Auto unterstützen. Zudem hat sie Anspruch auf eine jährliche „Betriebskostenpauschale“. Beide Seiten können hiergegen Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht in München einlegen.

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