© GaToR-GFX - Fotolia.comEin ausgedienter Wasserwerfer der Polizei taugt nicht als Privatfahrzeug. Mit einem am Donnerstag, 20.12.2012, bekanntgegebenen Beschluss vom 14.12.2012 untersagte das Verwaltungsgericht Aachen einem privaten Verein, sich mit einem Wasserwerfer im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen (AZ: 2 L 584/12).

Zugereiste Hamburger hatten in Aachen einen Verein gegründet und einen ausrangierten Wasserwerfer gekauft. Das Straßenverkehrsamt ließ das Gefährt zunächst sogar zu, nahm dies nach Protesten der Polizei aber wieder zurück: Es müsse verhindert werden, dass der Wasserwerfer missbräuchlich bei Demonstrationen verwendet werde.

Zu der Sorge, bei Demonstrationen könnten Wasserwerfer gegen Wasserwerfer kämpfen, positionierte sich das Verwaltungsgericht nicht. Stattdessen zogen sich die Aachener Richter auf Formales zurück: Dem Wasserwerfer fehle die Betriebserlaubnis. Nach geltendem Recht könnten private Halter eine solche Erlaubnis für ehemalige Militär- oder Polizeifahrzeuge auch nur mit einer Ausnahmegenehmigung bekommen. Es liege aber kein Ausnahmefall vor, der eine solche Ausnahmegenehmigung rechtfertigen könnte.

Gegen diesen Beschluss kann der Verein noch Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

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