Ein Urteil mit diesem Leitsatz hat am Freitag, 19.06.2026, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt veröffentlicht (AZ: 6 AZR 216/25). Es sprach damit einer Krankenschwester im Ruhrgebiet höheren Lohn zu. Zu der im Grundgesetz verankerten kirchlichen Selbstbestimmung gehöre eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht.
Die klagende Krankenschwester arbeitet in einer katholischen Einrichtung im Ruhrgebiet, in der überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut werden. Dort arbeiten 15 Krankenschwestern und -pfleger sowie sieben Heilerziehungspfleger und -pflegerinnen. Die Einrichtung wendet die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes an.
Die Krankenschwestern werden nach der für Pflegekräfte geltenden Entgeltgruppe P 7 bezahlt, die Heilerziehungspfleger nach der höheren Entgeltgruppe S 8b „für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst“.
Die jeweiligen Stellenbeschreibungen für beide Gruppen enthalten allerdings nahezu identische Aufgaben. Eine gutachterliche Befragung der Führungskräfte ergab, dass sich auch in der Praxis die Tätigkeit „unbeachtlich ihrer beruflichen Ausgangsqualifikation nicht unterscheidet“. Das gelte für schwierige pflegerische Maßnahmen ebenso wie für die eher Berufsbild der Heilerziehungspflege zugerechnete Planung, Gestaltung und Durchführung individueller pädagogischer Angebote.
Vor diesem Hintergrund verlangte die Klägerin eine höhere Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b. Die Einrichtung wehrte sich mit dem Hinweis, es handele sich um eine Pflegeeinrichtung, für die insgesamt auch die Pflege-Entgeltgruppen gelten würden. Bei dieser Vergütung sei es der Einrichtung aber nicht möglich, auch Heilerziehungspfleger zu gewinnen. Daher habe sie sich entschieden, Heilerziehungspfleger nach der Entgeltgruppe zu vergüten, die sie bei einer Tätigkeit entsprechend ihrer pädagogischen Ausbildung erhalten würden.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 23.04.2026 gab das BAG nun der Krankenschwester recht. Die Einrichtung muss sie nach der Entgeltgruppe S 8b der AVR Caritas vergüten – und zwar rückwirkend und verzinst ab Mai 2019, weil sie schon damals die Höhervergütung geltend gemacht hatte.
„Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln“, erklärten die Erfurter Richter zur Begründung. Verstoße ein Arbeitgeber bei freiwilligen Leistungen sachfremd gegen diesen Grundsatz, „hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung“.
Dies sei hier der Fall. Die Einrichtung gewähre Mitarbeitern mit Ausbildung zum Heilerziehungspfleger freiwillig eine höhere Vergütung als nach dem einschlägigen Pflegetarif geboten. Nach den Tätigkeitsmerkmalen unterscheide sich deren Arbeit aber nicht von der der Krankenschwester. Einen tragfähigen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gebe es daher nicht.
Dabei stehe es der Gleichbehandlung nicht entgegen, dass es sich um eine kirchliche Einrichtung handelt, so das BAG weiter. „Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletzt offensichtlich weder das Selbstverständnis der Kirchen noch die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes und steht auch der glaubhaften Erfüllung des kirchlichen Auftrags nicht entgegen.“ Eine unzulässige Beschränkung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sei daher nicht ersichtlich. Das gelte umso mehr, als sich hier die Einrichtung über die Regelungen der AVR Caritas hinwegsetze. Eine Ungleichbehandlung zum Zweck der Mitarbeitergewinnung bezwecke das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht.
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