EuGH erleichtert Arbeitgeber-Beweise bei Schadenersatz und Kündigung
Arbeitnehmer, die Gegenstände ihres Arbeitgebers stehlen oder unterschlagen und im Internet verkaufen, sind künftig größeren Risiken ausgesetzt. Verlangt der Arbeitgeber Schadenersatz, dürfen Gerichte auch Beweise verwenden, die der Arbeitgeber möglicherweise unter Verstoß gegen den Datenschutz erlangt hat, urteilte am Donnerstag, 18.06.2026, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (AZ: C 484/24).
Damit erlangte ein Haustechnikunternehmen in Niedersachsen einen wichtigen Zwischenerfolg. Es verlangt von einer früheren Arbeitnehmerin Schadenersatz in Höhe von rund 46.000,00 €. Sie habe unbefugt Gegenstände aus dem Firmeneigentum entnommen und sich an dem Erlös bereichert.
Dabei stützt sich die Arbeitgeberin auf Erkenntnisse aus dem privaten eBay-Konto der Frau. Wie die Firma an diese Daten gelangt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover geht davon aus, dass die Arbeitgeberin ihre Informationen möglicherweise unter Verstoß gegen Datenschutzregeln erlangt hat, insbesondere gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Den Streit legte das LAG dem EuGH vor.
Der entschied nun, dass Gerichte wie hier das LAG solche Daten verwenden dürfen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Arbeitgeberin neben dem Nachweis der vor Gericht vorgebrachten Tatsachen kein weiteres Interesse an den Daten hat. Zudem müssen die Gerichte dafür sorgen, dass nicht Daten unbeteiligter Dritter, hier insbesondere wohl der Käufer, öffentlich werden.
Über die Schadenersatzklage muss nach diesen Maßgaben nun das LAG Hannover entscheiden (dort AZ.: 8 Sa 688/23).
Eine Kündigung stand nicht im Streit, weil die Arbeitnehmerin ohnehin bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Nach den Luxemburger Entscheidungsgründen dürften die Arbeitsgerichte vergleichbare Arbeitgeber-Beweise aber wohl auch in einem Kündigungsschutzprozess verwenden.
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