Ein vermeintlicher Scherz mit einem Silvester-Böller kann eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Wird ein Kollege verletzt, ist nicht einmal eine Abmahnung erforderlich, wie das Arbeitsgericht Krefeld in einem am Mittwoch, 02.01.2013, bekanntgegebenen Urteil vom 30.11.2012 entschied (AZ: 2 Ca 2010/12).
Im Streitfall hatte sich ein Gerüstbauer im August 2012 einen sommerlichen Silvesterscherz erlaubt: Während ein Arbeitskollege das Dixi-Klo einer Baustelle aufsuchte, brachte der Gerüstbauer dort einen Böller zur Explosion. Der Arbeitskollege zog sich Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war anschließend drei Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber fand dies alles gar nicht lustig und kündigte.
Der Gerüstbauer argumentierte, Scherze seien unter den Kollegen üblich gewesen und hätten als „Stimmungsaufheller“ gegolten. Dass sich der Kollege derart verletzt, sei nicht beabsichtigt gewesen.
Doch auch das Arbeitsgericht Krefeld konnte nicht wirklich einen Scherz erkennen und sprach stattdessen von einem „tätlichen Angriff auf einen Arbeitskollegen“. Mit „erheblichen Verletzungen“ sei zumindest zu rechnen gewesen; dies sei bei nicht sachgerechtem Umgang mit Feuerwerkskörpern „allgemein bekannt“, betonten die Krefelder Richter. Der Kollege habe hier zudem „keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit“ gehabt.
Vor diesem Hintergrund war eine fristlose Kündigung auch trotz der langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren gerechtfertigt, urteilte das Arbeitsgericht. Die Pflichtverletzung wiege besonders schwer. Statt sich an üblen „Scherzen“ zu beteiligen, sei der Gerüstbauer als Vorarbeiter „gerade gehalten gewesen, solches Fehlverhalten zu unterbinden“.
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