Vereinbaren in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer mit Zustimmung ihres Chefs eine Teilzeitbeschäftigung, wird dies nicht auf den gesetzlichen Anspruch einer zweimaligen Arbeitszeitverringerung angerechnet. Dies entschied am Dienstag, 19.02.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 461/11).
Geklagt hatte eine Personalreferentin aus Hamburg. Als die Frau am 05.06.2008 Mutter einer Tochter wurde, ging sie in Elternzeit. Ganz wollte sie jedoch nicht auf ihre Arbeit verzichten und vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber zweimal eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit – erst auf 15 Sunden und dann auf 20 Stunden pro Woche.
Als sie dann später nicht nur die Verlängerung ihrer Elternzeit, sondern auch gleichzeitig auch die Beibehaltung ihrer Teilzeittätigkeit beantragte, lehnte der Arbeitgeber dies ab. Sie könne entweder in Vollzeit arbeiten oder gar nicht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei zudem nur eine zweimalige Verringerung der Arbeitszeit möglich.
Das BAG entschied, dass diese Vorschrift sich nur auf jene Fälle bezieht, in denen der Arbeitgeber mit dem Teilzeitwunsch nicht einverstanden war. Nur dann könne der Arbeitnehmer zweimal eine Arbeitszeitverkürzung beanspruchen.
Hier habe die Klägerin jedoch erst einvernehmlich mit ihrem Arbeitgeber die Arbeitszeitverkürzung vereinbart. Daher sei der gesetzliche Anspruch auf eine zweimalige Verkürzung noch nicht aufgebraucht, so das BAG.
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