Verunglücken Arbeitnehmer während ihrer Raucherpause, sind sie nicht unfallversichert. Denn das Rauchen ist eine rein persönliche Angelegenheit, einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit gibt es nicht, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Dienstag, 05.02.2013, bekanntgegebenen Urteil (AZ: S 68 U 577/12).

Damit lehnte das Sozialgericht bei einer Pflegehelferin aus Berlin-Neukölln die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Frau arbeitete in einem Seniorenheim, in dem ein striktes Rauchverbot galt. Für Raucherpausen ging die Pflegehelferin daher immer außerhalb des Betriebsgeländes.

Als sie am 12.01.2012 von einer Raucherpause zurückkehrte, stieß sie in der Eingangshalle mit dem Haushandwerker zusammen. Dieser trug einen Eimer Wasser, der wegen des Zusammenpralls umkippte. Prompt rutschte die Klägerin aus und brach sich bei dem Sturz den rechten Arm.

Von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege wollte sie den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben. Den Weg durch die Eingangshalle lege sie täglich mehrmals aus unterschiedlichen beruflichen Gründen zurück. Da dürfe es für die Anerkennung als Arbeitsunfall auch keine Rolle spielen, wenn sie lediglich von ihrer Raucherpause zurückgekehrt sei.

Sowohl die Berufsgenossenschaft als auch das Sozialgericht ließen sich davon nicht überzeugen. Das Rauchen gehe allein auf einer privaten Tätigkeit zurück, die nichts mit der Arbeit zu tun habe, so das Gericht in seinem Urteil vom 23.01.2013. Zwar sei im Gegensatz zur Raucherpause die Pause zur Nahrungsaufnahme versichert. Hier liege aber ein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit vor. Denn die Nahrungsaufnahme diene letztlich der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft. Davon könne beim Rauchen jedoch keine Rede sein.

Die suchtbedingte Zufuhr von Nikotin könne zudem anders und ohne Raucherpausen erreicht werden – beispielsweise mit Hilfe von Nikotinpflastern. Selbst wenn der Arbeitgeber extra einen Raucherraum oder eine Raucherecke einrichten würde, bestünde kein Unfallversicherungsschutz. Denn maßgeblich sei bei einem Arbeitsunfall der betriebliche Zusammenhang. Dieser liege beim Rauchen aber nun mal nicht vor.

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