Sind Hartz-IV-Bezieher wegen gesundheitlichen Einschränkungen auf eine kostenaufwendige Ernährung angewiesen, muss das Jobcenter diesen Mehrbedarf grundsätzlich decken. Dies gilt selbst dann, wenn die vom Arbeitslosen angegebene Krankheit nicht im Katalog der Mehrbedarfe enthalten ist, urteilte am Donnerstag, 14.02.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall der Laktoseintoleranz (AZ: B 14 AS 48/12 R).
Konkret ging es um eine Jugendliche aus Freiburg, die für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 höhere Hartz-IV-Leistungen bei ihrem zuständigen Jobcenter beantragt hatte. Die damals Zwölfjährige hatte angeführt, dass sie an einer Laktoseintoleranz – eine Milchzuckerunverträglichkeit – leide. Sie sei daher auf laktosefreie teure Diätlebensmittel angewiesen. Die Mehrkosten schätzte sie auf 20,00 bis 50,00 € monatlich.
Das Jobcenter Freiburg verneinte den Anspruch auf einen Mehrbedarf. Im Regelsatz seien auch zahlreiche milchzuckerfreie Lebensmittel vorgesehen, auf die die Jugendliche problemlos ausweichen könne. Die Behörde bestritt, dass die laktosefreie Diätnahrung unbedingt teurer sein müsse. Diese gebe es mittlerweile bei zahlreichen Discountern. Außerdem stünde die von der Klägerin angeführte Erkrankung der Laktoseintoleranz nicht im Katalog der Mehrbedarfe für eine kostenaufwendige Ernährung.
Das BSG urteilte, dass bei einer Laktoseintoleranz grundsätzlich ein Mehrbedarf infrage kommen könne. Das konkrete Verfahren verwies der 14. Senat jedoch an das Sozialgericht Freiburg zurück. Dieses müsse noch feststellen, wie groß die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin und wie hoch die Mehrkosten ihrer Ernährung tatsächlich sind. Davon hänge dann die Zahlung eines Mehrbedarfs ab. Dass eine Erkrankung nicht im Katalog der Mehrbedarfe für eine kostenaufwendige Ernährung enthalten ist, müsse für die Gewährung zusätzlicher Leistungen keine Rolle spielen.
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