DDR-Flüchtlinge aus der Zeit vor der Wende können überwiegend keine höheren Rentenzahlungen nach dem Fremdrentengesetz beanspruchen. Das Fremdrentengesetz mache eine Ausnahme nur für ehemalige DDR-Bürger, die vor 1937 geboren und vor dem 18.05.1990 (Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion) in die Bundesrepublik übergesiedelt sind, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 29.01.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: L 5 R 144/12 ZVW). Diese Fristenregelung ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden, so das LSG in seinem Urteil vom 18.01.2013.

Geklagt hatte ein 1947 geborener Mann, der in der früheren DDR als Ingenieur und Betriebsleiter tätig war. Nachdem er einen Ausreiseantrag gestellt hatte, wurden ihm nur noch Hilfsarbeitertätigkeiten zugewiesen. Erst nach zweieinhalb Jahren konnte er 1989 – kurz vor dem Mauerfall – in die Bundesrepublik ausreisen und dort arbeiten. Der heute in Nordhessen lebende Mann ist als Vertriebener und Flüchtling anerkannt.

Als der Mann schließlich in Rente ging, berechnete die Rentenversicherung die Rentenzahlung vor allem nach den in der DDR gezahlten Rentenbeiträgen. Die dabei errechnete Rentenhöhe wollte der Kläger jedoch nicht hinnehmen.

Als Vertriebener und Flüchtling müsse auch für ihn das Fremdrentengesetz gelten. Die entsprechenden Renten werden dabei nicht nach den gezahlten Rentenbeiträgen errechnet. Stattdessen erhalten Vertriebene, Flüchtlinge oder Aussiedler eine fiktive Rente, die sich an der durchschnittlichen Rentenhöhe in den alten Bundesländern orientiert. Darauf haben nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nur Personen Anspruch, die vor 1937 geboren sind.

Der Kläger hielt diese Frist für einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip, den Gleichheitsgrundsatz sowie die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie.

Einen Verfassungsverstoß sah das LSG jedoch nicht. Die Wiedervereinigung habe eine Neuregelung im Fremdrentengesetz und eine damit einhergehende rentenrechtliche Einheit in West- und Ostdeutschland erforderlich gemacht. Wie in den alten Bundesländern sollten auch im Beitrittsgebiet „vorrangig die tatsächlich entrichteten individuellen Beiträge maßgebend für die Rentenberechnung sein“, so die Darmstädter Richter. Für eine fiktive Berechnung der Rente nach dem Fremdrentengesetz gebe es keine Legitimation mehr.

Die gerügte Stichtagsregelung sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nur für „rentennahe Jahrgänge“ eingeführt worden. Verfassungswidrig sei dies nicht, urteilte das LSG.

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