Wenn Zwillingskinder nicht preisgeben, wer von ihnen bei einem Verkehrsverstoß geblitzt worden ist, müssen die Eltern ein Fahrtenbuch führen. Eine entsprechende Auflage hat das Verwaltungsgericht Minden in einem am Mittwoch, 30.01.2013, bekanntgegebenen Urteil vom 17.01.2013 bestätigt (AZ: 2 K 1957/12).

Im Streitfall erhielt der Vater einen Bußgeldbescheid mit Blitzerfoto. Deutlich war darauf einer seiner Söhne erkennbar – aber welcher? Das sei bei den Zwillingen nicht zu erkennen, bedauerte der Vater. Die Söhne gaben an, sie seien gemeinsam auf Spritztour gewesen. Sie hätten sich beim Fahren abgewechselt und könnten sich nicht erinnern, wer nun im Moment des Verkehrsverstoßes am Steuer gesessen habe.

Der Verkehrsbehörde war die Sache zu bunt. Um ein vergleichbares Verwirrspiel für die Zukunft auszuschließen, verpflichtete sie den Vater als Halter des Wagens, künftig ein Fahrtenbuch zu führen. Der wehrte sich mit dem Hinweis auf seinen guten Willen; schließlich könne er doch nichts dafür, dass nicht erkennbar sei, welchen seiner Söhne das Blitzerfoto zeigt.

Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab. Eine Fahrtenbuchauflage sei nicht nur dann möglich, wenn sich der Halter weigert, bei der Ermittlung des Verkehrssünders zu helfen. Die Auflage sei vielmehr immer dann zulässig, wenn die Ermittlungen ohne Erfolg bleiben – „aus welchen Gründen auch immer“.

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