Ein Betriebsrat kann keinen externen und vom Arbeitgeber unabhängigen Internetanschluss mit Flatrate beanspruchen, nur weil eine theoretische Überwachungsgefahr besteht. Der Arbeitnehmervertretung ist es aus Kostengründen zuzumuten, das kostengünstigere Intranet und den Internetzugang des Arbeitgebers für seine Betriebsratstätigkeit zu nutzen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 23.01.2013 (AZ: 13 TaBV 8/12).

Im Streitfall hatte ein Betriebsrat für seine Arbeit seit fast 15 Jahren einen externen Internetanschluss in Form einer ISDN-Verbindung nach dem „Internet-by-call“-Verfahren genutzt. Als 2011 ein Mitarbeiter der EDV-Abteilung feststellte, dass allein 2011 dadurch Kosten in Höhe von 2.105,00 € entstanden sind, wollte der Arbeitgeber diesen Internetzugang nicht mehr finanzieren. Der Betriebsrat könne stattdessen das firmeneigene Intranet in Anspruch nehmen. Damit würden keine weiteren Kosten entstehen, so der Arbeitgeber.

Doch der Betriebsrat wollte für seine Arbeit eine externe Internetverbindung samt Flatrate nutzen. Diese würde monatlich etwa 20,00 € kosten. Die Internetnutzung über das firmeneigene Intranet verbiete sich wegen der möglichen Gefahr der Überwachung durch den Arbeitgeber. Das Kosteninteresse des Arbeitgebers müsse hier zurückstehen.

Der Arbeitgeber wandte ein, dass ihm technisch ein Zugang zum Internetanschluss des Betriebsrates möglich sein müsse. Er trage schließlich die Verantwortung für den Anschluss. Es müssten daher ausreichende Möglichkeiten bestehen, „eine denkbare rechtswidrige Nutzung von Internetangeboten etwa pornografischen, nationalsozialistischen oder terroristischen Inhalts zu verhindern“.

Das LAG stellte nun klar, dass ein Internetzugang über das firmeneigene Intranet für den Betriebsrat zumutbar ist. Die Recherche- und Zugangsmöglichkeiten im Internet würden „weder erschwert, behindert oder verlangsamt“. Es würden überflüssige Kosten vermieden. Allein die theoretische Gefahr einer Überwachung durch den Arbeitgeber rechtfertige keinen externen Internetanschluss.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.

Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.

Bildnachweis: © sabine voigt – Fotolia.com