Das Wort „headfuck“ darf nicht als Marke eingetragen bleiben. Als vulgärsprachiger englischer Begriff für Fellatio könne das Wort die Gefühle vieler Menschen verletzen, es sei daher sittenwidrig, befand das Bundespatentgericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 18.12.2012 (AZ: 27 W (pat) 22/12).
Die Marke „headfuck“ war Ende November 2010 insbesondere für Bekleidung eingetragen worden. Nach dem Münchener Beschluss muss der Inhaber nun aber die Löschung seiner Marke hinnehmen.
Das aus „Kopf“ und „Ficken“ zusammengesetzte Wort werde entsprechend seiner wörtlichen Bedeutung „als vulgäres Synonym für Fellatio verwendet“. Diese Bedeutung sei „auch dem deutschen Publikum geläufig“. Als vulgäre Beschreibung für Oralsex sei die Marke geeignet, „das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen“.
Ohne Erfolg verwies der Markeninhaber darauf, dass zur Bildmarke auch ein piktogrammartiger Kopf mit einem fußnotenartigen „Sternchen“ in Höhe der Stirn gehöre. Dies verweise eher auf die ebenfalls übliche Verwendung des Wortes für Situationen, die Verwirrung oder eine Sinnestäuschung im Kopf auslösen.
Doch die Hauptbedeutung werde dadurch nicht verdrängt, betonten die Münchener Patentrichter. Der Begriff sei daher „generell als vulgär nicht eintragungsfähig“.
Ähnlich hatten der Bundesgerichtshof zur Marke „Busengrapscher“ (Urteil vom 18.05.1995, AZ: I ZR 91/93) und das Bundespatentgericht zu „Schenkelspreizer“ und „Arschlecken24“ entschieden.
Mit Urteil vom 01.04.2010 (AZ: 27 W (pat) 41/10) hatte derselbe Senat des Bundespatentgerichts dagegen die ebenfalls für Bekleidung eingetragene Marke „FickShui“ durchgehen lassen. Das Wort „ficken“ sei nicht nur „ständiger Bestandteil von Talkshowbeiträgen im deutschen Privatfernsehen“, sondern gehöre inzwischen „auch zum Vokabular unter anderem des modernen Theaters“. Ein Verstoß gegen die guten Sitten bestehe „aufgrund dieser veränderten Sprachgewohnheiten“ nicht.
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