© Harald07 - Fotolia.comMachen sich Arbeitslose im entfernten Ausland selbstständig, können sie keinen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit (BA) beanspruchen. Hierfür fehlt ein hinreichender Bezug zu Deutschland, urteilte am Mittwoch, 06.03.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 11 AL 5/12 R). Nur bei Arbeit, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland könne die Förderung für Existenzgründer gewährt werden, vorausgesetzt, sie haben zuvor Arbeitslosengeld I erhalten. Bei Grenzgängern, die in Deutschland wohnen und im benachbarten Ausland arbeiten oder umgekehrt, sei die Förderung ebenfalls möglich.

Seit dem 01.08.2006 zahlt die BA für Arbeitslose, die sich selbstständig machen, neun Monate lang einen Gründungszuschuss. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld-I-Anspruchs zuzüglich 300,00 € monatlich. Nach Ablauf der Förderungsdauer kann der Zuschuss um weitere sechs Monate gewährt werden, dann bekommt man jedoch nur die 300,00 € hohe Grundpauschale. Um die Förderung erhalten zu können, muss der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 90 Tage haben.

Im Streitfall war der Kläger von 1994 bis 2008 als Ingenieur in Deutschland selbstständig tätig und dabei freiwillig versichert. Als die Aufträge nachließen, meldete er sich arbeitslos, um sich dann im September 2008 als freiberuflicher Ingenieur im arabischen Katar eine neue Existenz aufzubauen.

Den von ihm beantragten Gründungszuschuss lehnte die BA ab. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei eine Förderung nur möglich, wenn die Tätigkeit im Geltungsbereich der deutschen Vorschriften erfolgt. Hier habe der Ingenieur seinen Lebensmittelpunkt jedoch nach Katar verlegt.

Der 11. Senat des BSG gab der BA recht. Der Ingenieur sei nach Katar umgezogen und habe dort seine selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Damit habe er nicht wie vorgeschrieben seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Der Gründungszuschuss müsse daher nicht gewährt werden. Der Kläger sei auch nicht mit Grenzgängern vergleichbar, für die eine Förderung infrage käme.

So hatte das Bundesverfassungsgericht bereits am 30.12.1999 entschieden, dass die BA Grenzgängern Leistungen – im konkreten Fall war es die Gewährung von Arbeitslosengeld – gewähren muss, wenn Arbeitslose zuvor Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt haben (AZ: 1 BvR 809/95).

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte am 12.10.2011 geurteilt, dass Existenzgründer bei einer Übernahme oder Gründung eines Unternehmens im EU-Ausland durchaus einen Gründungszuschuss erhalten können (AZ: L 7 AL 104/09). Auf einen Wohnsitz in Deutschland oder gar eine deutsche Nationalität komme es nicht an. Der Arbeitslose müsse jedoch zuvor hier Arbeitslosengeld I erhalten haben.

Die BA wendet diese Rechtsprechung in ihrer Verwaltungspraxis bislang allerdings nicht an, so dass auch Grenzgänger beim Gründungszuschuss erst einmal leer ausgehen. Sie können diesen nur auf dem Klageweg erstreiten.

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